Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [Heft 59/60]

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nötigte, die ihnen belassene Gerste sür sich zu behalten, konnte dieser 
Weg lernen Erfolg haben. Die Bekanntmachung vom 21. Dttober 1915 
(RcsBl. S. bbl) traf daher dre Bestimmung, daß den Betrieben, 
dre weniger als 20 Doppelzentner Gerate geerntet hatten, mindestens 
10 Doppelzentner belassen werden konnten. 
Die Ablieferung von Fultergetreide an das Heer geriet immer 
mehr ms Gtocren. Da es utt Interesse der Bolcsernayrung Nicht 
möglich war, die Bedarsstontingente der Rährnuttelfabriien, der 
Graupenmühlen, Rtalz-, lnafsee- und Pretzhesefavriien zu vermindern, 
würbe die Belieferung der Brauereien herabgesetzt. 
Die Einzelheiten dieser Rcagregeln tonnen in diesem Zusammenhange, 
wo es sich um die Darsieuung ber Futlermittelwirifcyaft yandeil, un- 
erörtert bleiben. Die Beschleunigung der Ablieferung soute daburch 
herbeigeführt werden, daß die Zentralstelle zur Bescyassung ber 
Heeresverpslegung ermächtigt wurde, wie beim Haser, sur Liefe 
rungen bis zum 29. Februar 1910 eine besondere Bergutung von 
Ou dtb, für Lieferungen bis zum 15. Rtärz 1910 eme solche von 00 M 
sür die Lonne zu zahlen. Dadurch sollte es der Heeresverwaltung 
auch ermöglicht werden, ihre Mappen Hafervorräte durch Gerste zu 
ergänzen. 
Auch für das Erntejahr1916 wurde die Beschlagnahme der 
Gerste rmq) den bisherigen Grundsätzen angeordnet (Betannlmacyung 
vom 0. Zun 1910, RGÄl. D. 059). Bon den Landwirten, die nicht 
selbst Gerste bauten, war es als ungerechtfertigt empfunden worden, 
daß sie selbst von ihrem Getreide nur eine geringe Ration zurück 
behalten durften, während die Gerstenbauer die volle Hälfte ihrer 
Gerstenernte für sich verwenden tonnten; andererseits schien es nicht 
möglich, einen brauchbaren Maßstab für die Bemessung der freizu 
lassenden Gerstenmenge zu finden. Es wurde deshalb der Mülel- 
weg gewählt und den Landwirten (statt y^) vier Zehntel ihrer 
Gerstenernte belassen. Für die Berarbeitung von Gerste im eigenen 
Betriebe wurden Mahlrarten, für den Bezug der Gerste dura) die 
Fabriken Bezugsscheine eingeführt.. Bezüglich der Ausputzgerste und 
Gchwimmgerste wurde bestimmt, daß sie der Regelung für Kraft- 
futtermittel unterliegen sollte. Die aus dem besetzten Gebiet ein 
geführte Gerste durfte, wie im Vorjahre, nur an die Heeresverwal 
tungen, die Marineverwaltung, die Zentralstelle oder die Zentral- 
Eintaufsgesellschaft geliefert werden. Die Reichsfuttermittelstelle 
wurde mit der Festsetzung und Überwachung der Gerstenkontingente 
betraut (Bekanntmachung vom 5. August 1916, RGBl. S. 924); als 
Stelle, an die die Landwirte trotz der Beschlagnahme Gerste liefern 
durften, wurde vom Präsidenten des Kriegsernährungsamts (Bekannt-
	        
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