Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

79 
innerhalb der ihm zugewiesenen Menge im eigenen Betriebe ver 
arbeiten durfte oder an Betriebe mit Kontingent oder an die Zentral- 
steile zur Beschaffung der Heeresverpflegung unmittelbar geliefert 
hatte. Dadurch war der Handel mit Gerste in nicht unerheblichem 
Maße zugelassen. Über die Verwendung der abgelieferten Gerste 
hatte die Reichsfuttermittelstetle Bestimmung zu treffen; sie setzte die 
Kontingente für die Gerste verarbeitenden Betriebe fest, sie verteilte 
die Gerste auf die Heeresverwaltungen, die Marineverwattung und 
die Kommunalverbände, die Gerste bedurften, und war jo in der 
Lage, je nach der Menge der anfallenden Gerste, auch Zuschüsse zur 
Erhaltung der Viehbestände zu geben, insbesondere den Abschluß von 
Mästungsverträgen zu ermöglichen. Die Beschaffung der Gersie für 
die Rahrmitletfabriken erfolgte durch die von diesen zu diesem Zwecke 
gegründete Gerstenverwertungs-Gesellschaft m. b. H., deren Preis- 
gebaren von der Reichsfuttermittelstelle überwacht wurde. Die bei 
der Gerstenverarbeitung sich ergebende Ausp utz gerste, soweit 
sie nicht im eigenen tandwirtschafilichen Betriebe anfiel, war an die 
Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung abzuliefern, die 
sie als Hühnerfutter der Relchsfuttermittetstetie zur Verfügung 
stellte. Der Höchstpreis für Gerste wurde nicht mehr, wie im Vor 
jahre, den Höchftpreisgebieten des Roggens angepatzt. Vielmehr 
wurde der höhere Futterwert der Gersie berücksichtigt und ein ein 
heitlicher Preis von 509 M für die Tonne festgesetzt (Bekanntmachung 
vom LZ. Juli 1915, RGBl. S. 402). Die Gefahr der Roggenver- 
sütterung war infolge der inzwischen erfolgten Regelung der Brot- 
geireidewirtschaft in den Hintergrund getreten. Der Preis galt auch 
für gefchrotene und gequetschte Gerste. Dagegen fand er leine An 
wendung aus Saatgut, auf die an die gerstenverarbeitenöen Betriebe 
gelieferte Gerste und die Gerste, die durch die Kommunatverbände 
abgegeben wurde. Im übrigen durften beim Umsatz durch den 
Handel 4 M für die Tonne zugeschlagen werden. Bei freihändigem 
Erwerb aus zweiter Hand durch die Zentralstelle konnten Zuschläge 
bis zu 6 M, bei solchem Erwerb durch Kommunalverbände bis 
zu 9 M erhoben werden, die bei Weiterverkäufern mit mindestens 
0 M anzurechnen waren. 
Einem wiederholt geäußerten Wunsche, den kleineren Landwirten 
diejenigen Gerstenmengen zu belassen, die sie zur Aufzucht der für den 
eigenen Bedarf erforderlichen Schweine unbedingt bedurften, sollte 
dadurch entsprochen werden, daß die Kommunalverbände durch reich 
lichere Lieferungen aus größeren landwirtschaftlichen Betrieben in 
die Lage versetzt würden, die kleineren entsprechend zu entlasten. Bei 
der großen Not an Futtergetreide, die auch größere Gerstenbauer
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.