Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

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zur neuen Ernte durchgehalten werden könnte. Um auch die letzten 
Vorräte noch zu erfassen, entschloß sich der Staatssekretär des Kriegs 
ernährungsamts, die Heeresverwaltung zu ermächtigen, für Hafer, 
der bis zum 15. Juni 1918 zur Ablieferung gebracht würde, bis zu 
600 M für die Tonne zu zahlen (Verordnung vom 14. Mai 1918, 
RGBl. S. 407). 
Für die Bewirtschaftung des Getreides und damit auch 
des Hafers blieben für die Ernte 1918 im wesentlichen 
die bisherigen Bestimmungen bestehen (Reichsgetreideordnung vom 
29. Mai 1918, RGBl. S. 425). Die Festsetzung der zur Fütte 
rung des im eigenen Betriebe gehaltenen Viehs freizugebenden 
Mengen war dem Reichskanzler (Staatssekretär des Kriegsernäh 
rungsamts) übertragen. Hierbei wurde zur Erleichterung der Kon 
trolle vorgeschrieben, daß Hafer nur in gedroschenem Zustande ver 
füttert werden durfte. Der Staatssekretär bestimmte diese Mengen 
sogleich für die Zeit vom 16. August 1918 bis zum 15. August 1919 
(Verordnung vom 30. Juli 1918, RGBl. S. 984). Pferde und Maul 
tiere erhielten durchschnittlich 3 Pfund Hafer oder Gemenge aus 
Hafer und Gerste für den Tag; für schwer arbeitende Pferde konnte 
daneben vom 16. August bis 15. November 1918, vom 1. März bis 
31. Mai und vom 16. Juli bis 15. August 1919 eine tägliche Zu 
lage bis zu 4 Pfund gegeben werden. Zur Feldarbeit verwendete 
Ochsen und Kühe — unter Beschränkung auf zwei Kühe für den 
einzelnen Betrieb — erhielten ebenfalls während der Bestell- und 
Erntezeit Hartfutter, und zwar die Ochsen VA, die Kühe 1 Pfund 
für den Tag. Die Ration für die Zuchtbullen betrug % Pfund 
täglich, für Ziegenböcke auf 200 Tage durchschnittlich % Pfund, für 
Schafböcke auf 100 Tage 1 Pfund täglich. An Zuchteber durften 
an Hafer, Gerste oder Gemenge durchschnittlich y 2 Pfund täglich, an 
Zuchtsauen bis zu einem Zentner für den Wurf verfüttert werden. 
Die Reichsfuttermittelstelle wurde ermächtigt, den Kommunalver 
bänden zur Versorgung der Tierhalter, die nicht selbst die erforder 
lichen Mengen ernten, für die in landwirtschaftlichen Betrieben ge 
haltenen Tiere die gleichen Mengen zuzuweisen. Bei den in kriegs 
wirtschaftlich wichtigen Betrieben verwendeten Pferden wurde die 
Tagesration auf 3 Pfund, außerdem für die Zeit vom 1. Oktober bis 
31. Dezember 1918 als Ersatz für etwa fehlendes Beifutter eine Zu 
lage von 2 Pfund bestimmt. Die Kommunalverbände hatten mit den 
zugewiesenen Mengen wie bisher den Ausgleich innerhalb ihres Be 
zirks zu treffen. Endlich wurde die Reichsfuttermittelstelle ermächtigt, 
die Verfütterung von Gerste oder Gemenge aus Hafer und Gerste 
an Schweine zu gestatten, über die Mästungsverträge mit den Heeres-
	        
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