Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

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die Höchstpreise nicht gebunden. Da zu Ende des Wirtschaftsjahres 
die Hafervorräte sehr gering waren, mußte auf eine schnelle Er 
fassung der neuen Ernte hingewirkt werden. Deshalb wurden auch 
für Hafer Druschprämien bewilligt (Bekanntmachung vom 2. Juni 
1917, RGBl. S. 443), und zwar für Lieferungen vor dem 
16. August 1917 60 M für die Tonne; die Prämie sollte sich von 
da ab auf 40 M, vom 1. September auf 20 M abmindern und ab 
1. Oktober wegfallen. Infolge des sehr ungünstigen Ausfalls der 
Haferernte mußte durch die Verordnung vom 11. August 1917 
(RGBl. S. 709) eine Änderung dahin getroffen werden, daß die 
Druschprämie von 60 M für Hafer und Gerste bis auf weiteres 
bestehen blieb. Nach der Verordnung vom 24. November 1917 
(RGBl. S. 1081) wurde die Druschprämie von 60 M bis 
zum 31. Januar 1918 aufrecht erhalten und fiel von da ab voll 
ständig weg. Die gleiche Verordnung erhöhte den Haferhöchstpreis 
für Ablieferungen vor dem 1. Januar 1918 um eine Lieferungs 
prämie von 70 M für die Tonne; für Ablieferungen vor dem 
1. Februar 1918 betrug diese Lieferungsprämie 30 M. Die Liefe 
rungsprämie wurde für alle Lieferungen aus der Ernte 1917 auf 
Antrag nachbezahlt. Die Prämien durften auch dann bezahlt werden, 
wenn die Ablieferung aus Gründen, die der Lieferungspflichtige 
nicht zu vertreten hatte und die außerhalb seines Betriebes lagen, 
verspätet, aber noch innerhalb 14 Tagen nach dem festgeleaten 
Termin, erfolgte. Durch die erwähnte Verordnung vom 2. Juni 1917 
wurden die zuständigen Behörden auch ermächtigt, in Fällen beson 
dern Bedürsnisies zu verlangen, daß Landwirte Hafer auch aus den 
Vorräten ablieferten, die zur Fütterung des im Betriebe gebaltenen 
Viebs bestimmt waren: auf Antraa waren diese Mengen so bald wie 
möglich von der Reicksgetreidestelle zurückzuliefern. Der Staats 
sekretär des Krieqsernährunasamts ordnete am 24. November 1917 
(RGBl. S. 1082) an, das Getreide bis zum 28. Februar 1918 aus 
zudreschen und im unmittelbaren Anschluß an den Ausdrusch abzu 
liefern, soweit nicht Mengen zur Ernährung der Selbstversorger oder 
zur Verfütterung im eigenen Betriebe oder als Saatgut zurück- 
beb-llten werden dursten. Außerdem wurden die Höchstnre'se vom 
1. März 1918 ob um 100 M für die Tonne gesenkt. Zur Feststellung 
sämtlicher beschlagnahmten Vorräte wurden in den Kommunalver 
bänden besondere Kommissionen eingesetzt. Verbeimlichte Vorräte 
waren obne Zabluna einer Entschädigung für verfallen zu erklären. 
Trotz dieser tiefeingreifenden Maüreaeln litt das Heer dringende Not 
an Hartfutter; obwobl allerlei Art Ersatzsutter der Front zuaesübrt 
wurde, war es fraglich, ob die Futterversorgung der Heerespferde bis
	        
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