Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

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15. November 1917 durften an Gerste, Hafer und Hülsenfrüchten 
6 kg, von da ab bis zum 15. August 1918 monatlich 2 kg an 
Hafer und Gerste verbraucht werden (Bekanntmachungen vom 
27. September und 13. November 1917, RGBl. S. 872 und 1046). 
Bezüglich der Verfütterung wurde in der Verordnung vom 10. Sep 
tember 1917 (RGBl. S. 825) bestimmt, daß die Landwirte in der 
Zeit vom 16. September bis 15. November 1917 an Hafer, sowie 
an Gemenge aus Hafer und Gerste für Pferde und Maultiere 
3 Pfund, für schwer arbeitende Pferde daneben eine Zulage von 
4 Pfund für den Tag, für Zuchtbullen je 50 Pfund für den ganzen 
Zeitraum, für zur Feldarbeit verwendete Zugochsen und Zugkühe 
je einen Zentner für den ganzen Zeitraum verwenden durften. Das 
Verfüttern von Hafer oder Gerste an Schweine, insbesondere an 
Mastschweine, war verboten; nur für tragende oder säugende Zucht 
sauen und für Zuchteber konnte der Kommunalverband die Verwen 
dung von je einem Zentner für den ganzen Zeitraum genehmigen. 
Außerdem wurde die Reichsfuttermittelstelle ermächtigt, den Kom 
munalverbänden für die in kriegswichtiger Weise verwendeten 
Arbeitspferde 3 Pfund für den Tag und für Pferde in landwirt 
schaftlichen Betrieben, für Zuchtbullen, Zugochsen und Zugkühe die 
vorbezeichneten Rationen zuzuweisen, soweit Tierhalter in Betracht 
kamen, die nicht im eigenen landwirtschaftlichen Betriebe Hafer oder 
Gemenge aus Hafer und Gerste gebaut hatten. Zur Milderung von 
besonderen Notständen konnte ferner die Reichsfuttermittelstelle 
Hafer zuweisen, insbesondere für Ziegen- und Schafböcke. Die 
Kommunalverbände konnten jedoch die ihnen zugewiesenen Mengen 
je nach der Größe und der Wichtigkeit der Pferde in abgestuften 
Rationen verteilen. Luxuspferden durfte Körnerfutter nicht zuge 
wiesen werden. Für die Zeit vom 15. November 1917 bis zum 
15. August 1918 wurden den Selbstversorgern zur Fütterung des in 
ihrem Betriebe gehaltenen Viehs folgende Mengen zugebilligt: für 
Pferde und Maultiere je 6 Zentner, für Zuchtbullen je 2 Zentner 
Hafer, einschließlich Gemenge aus Hafer und Gerste, für Zucht 
sauen bis zu 45 Pfund bei jedem. Wurf und für Zuchteber je 
y 2 Pfund für den Tag an Hafer, Gemenge oder Gerste. 
Die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus der 
Ernte 1917 waren nach einem einheitlichen Plan bestimmt und zu 
einander in ein entsprechendes Verhältnis gesetzt worden (Verord 
nung vom 19. März 1917, RGBl. S. 243). Hiernach betrug der 
Erzeugerhöchstpreis für die Tonne Hafer 270 M-, er entsprach dem 
Gerstenpreis und dem durchschnittlichen Roggenpreis. Die Kommunal 
verbände waren hinsichtlich der Abgabe von Hafer zu Futterzwecken an
	        
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