Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

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1. Mai 1917 ein Höchstpreis von 270 M bestimmt, so daß der 
niedrigere Preis von 250 M> erst für Lieferungen nach dem 
1. Mai 1917 in Geltung trat (Verordnung vom 2. Februar 1917, 
RGBl. S. 100). Eine im Februar 1917 angeordnete B e st a n d s - 
aufnähme hatte ergeben, daß der Bedarf, der den Landwirten 
nach den bestehenden Bestimmungen für ihre eigene Wirtschaft zu 
gebilligt war, wie auch der Bedarf der Heeresverwaltung und der 
Nährmittelfabriken bis zum Ende des Wirtschaftsjahres zu einem 
erheblichen Teil noch ungedeckt war. Auch gingen die Haferliefe 
rungen an das Heer im April zurück. Es wurden deshalb durch 
die Bekanntmachung vom 1. Mai 1917 (RGBl. S. 385) die Kom 
munalverbände angewiesen, alle an sie abgelieferten oder für sie 
enteigneten Hafervorräte entsprechend den Anforderungen der 
Reichsfuttermittelstelle für das Heer zur Verfügung zu stellen. Erst 
nach Befriedigung dieser Anforderungen durften sie ihre Vorräte 
zur Durchführung des Ausgleichs innerhalb ihres Bezirks zurück 
behalten. Ferner wurde die Heeresverwaltung ermächtigt, an Land 
wirte, die über die von ihnen abzuliefernde Menge hinaus freiwillig 
aus den ihnen belassenen Mengen Hafer an das Heer ablieferten, 
für den freiwillig abgelieferten Hafer eine besondere Vergütung 
von 100 M für die Tonne zu bezahlen, sofern der Hafer bis zum 
15. Juli 1917 geliefert war. Gleichzeitig wurden die Erlaubnis 
scheine zum freihändigen Ankauf von Hafer, die vor allem den 
Nährmittelfabriken ausgestellt waren, für ungültig erklärt (Bekannt 
machung vom 19. Mai 1917, RGBl. S. 425). Dafür übernahm 
es die Heeresverwaltung, aus ihren Beständen eine größere Menge 
Hafer den Fabriken abzugeben. Der Heeresverwaltung wurden 
während des ganzen Wirtschaftsjahres nahezu 2 Millionen Tonnen 
Hafer zugeführt. 
Durch die Reichsgetreideordnung für die 
Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (RGBl. S. 507) ist der 
Reichsgetreidestelle auch die Bewirtschaftung 
des Hafers übertragen worden. Die Aufbringung des Hafers 
erfolgte daher in der gleichen Weise wie beim Brotgetreide durch 
die Kommunalverbände, zu deren Gunsten das Getreide beschlag 
nahmt war, oder durch die Aufkäufer der Reichsgetreidestelle. Die 
Mengen, die die Landwirte in ihrem Betriebe verwenden durften, 
wurden durch gesonderte Verordnungen festgelegt. Zunächst be 
stimmte die Verordnung vom 20. Juli 1917 (RGBl. S. 636), daß 
zur Ernährung der Selbstversorger für die Monate August und 
September 1917 an Gerste und Hafer insgesamt 8 kg auf den 
Kopf verwendet werden dursten. In der Zeit vom 1. Oktober bis
	        
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