Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

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nommenen Zuschläge um je 2 M erhöht und Bestimmungen über 
die Lieferung in Säcken getroffen. Die Höchstpreise galten nicht für 
Verkäufe an Kleinhändler und Verbraucher, welche 
drei Tonnen nicht überstiegen, ebenso nicht für S a a t h a f e r, der 
nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammte, die sich in 
den letzten zwei Jahren mit dem Verkauf von Saathafer befaßt 
hatten. Beim Umsatz durch den Handel durfte ein Zuschlag von 
4 M für die Tonne berechnet werden. 
Mit Rücksicht auf den Umstand, daß den Landwirten die Ver- 
fütterung von Brotgetreide verboten und von Futtergetreide einge 
schränkt worden war (siehe oben S. 7) und sie daher vielfach ge 
zwungen waren, teure Futtermittel zuzukaufen, wurden die Höchst 
preise für Hafer mit Wirkung vom 13. Februar 1915 um 50 M 
für die Tonne erhöht. Die neuen Preise galten jedoch nicht für den 
Hafer, der durch die Zentralstelle und die von ihr belieferten Stellen 
abgegeben wurde, und für Weiterverkäufe dieses Hafers. Die Er 
höhung sollte aber auch allen jenen zugute kommen, die nach dem 
31. Dezember 1914 an das Heer und die Marine geliefert hatten 
(Bekanntmachungen vom 13. Februar 1915, RGBl. S. 89 und 91). 
Durch Bundesratsbeschluß vom 21. Januar 1915 (RGBl. 
S. 29) war die S i ch e r st e I l u n g von ly 2 Millionen Tonnen 
Hafer angeordnet worden, die in drei gleichen Teilen in den Monaten 
Februar, März und April an die Heeresverwaltung zu liefern 
waren. Die Verteilung auf die Bundesstaaten erfolgte nach dein 
durchschnittlichen Ernteerträgnis der Jahre 1912, 1913 und 1914. 
Die Sicherstellung und die Ablieferung mußte von den zuständigen 
Landesstellen durchgeführt werden, denen auch die Unterverteilung 
innerhalb ihres Staatsgebiets oblag. 
Im Anschluß an diese Bestimmungen sprach die Bekanntmachung 
vom 13. Februar 1915 (RGBl. S. 81) die Beschlagnahme 
des Hafers zugunsten des Reiches aus. Die Beschlagnahme erstreckte 
sich auch auf geschrotenen und gequetschten Hafer sowie auf Meng 
korn aus Hafer und Gerste. Die Ausführung der hiermit zusammen 
hängenden Maßnahmen wurde der Zentralstelle zur Beschaffung der 
Heeresverpflegung übertragen. Von der Beschlagnahme waren nur 
die Vorräte an gedroschenem Hafer befreit, die einen Doppelzentner 
nicht überstiegen. Ferner war den Haltern von Pferden und anderen 
Einhufern gestattet, zur Fütterung dieser Tiere ly 2 kg Hafer täglich 
zu verwenden; dieser Satz wurde zunächst bis zum 28. Februar 1915 
um 1 kg für den Tag erhöht. Durch Anordnung der zuständigen 
Behörde hatte die Enteignung des beschlagnahmten Hafers und die 
Übertragung des Eigentums auf die Zentralsteste oder auf die von
	        
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