Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

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getragen. Gleichzeitig wurde ganz allgemein bestimmt, daß die 
Zollfreiheit auch dann Anwendung findet, wenn die Waren sich schon 
vor dem 4. August 1914 in deutschen Zollausschlußgebieten, Frei 
bezirken oder Zollagern befunden hatten. Nur für Waren, die in 
der Zwischenzeit durch Verzollung in den freien Verkehr getreten 
waren, hatte es bei der Verzollung sein Bewenden. Von Bedeutung 
für die Futterwirtschaft war auch die Bekanntmachung voin 
8. Juli 1915 (RGBl. S. 423), wonach Halbzeug aus Holz, L>troh, 
Espartogras und anderen Pflanzenfasern bis auf weiteres bei der 
Einfuhr zollfrei bleiben sollten; denn diese Stoffe können auch bei 
der Herstellung von Ersatzfutter Verwendung finden. 
Trotz dieser Erleichterungen blieb die Einfuhr gering. 
Die fortschreitende Knappheit an Futtermitteln bewirkte, daß die 
aus dem Auslande kommenden Futtermittel zu besonders hohen 
Preisen gehandelt wurden. Die Übersicht über die im Lande 
zur Verfügung stehende Ware war äußerst erschwert. Um die ge 
samte Einfuhr zu ersassen, mußte nach der Bekanntmachung vom 
11. September 1915 (RGBl. S. 569) alles aus dem Auslande einge 
führte Getreide, insbesondere Gerste, Hafer und Mais, dann Hülsen 
früchte, Mehl, Kleie, allein und in Mischungen mit anderen Erzeug 
nissen, an die Zentral-Einkaufsgesellschaft in Berlin 
abgeliefert werden. Auf diese Weise sollte auf eine angemessene 
Preisbemessung beim Einkauf hingewirkt und die Auswüchse im 
Händlertum abgestellt werden. Die vom Reichskanzler erlassenen 
Ausführungsbestimmungen vom 1. Oktober 1915 regelten den Ver 
kehr bei der genannten Gesellschaft und setzten insbesondere fest, daß 
die erworbenen Mengen nur an die vom Reichskanzler bestimmten 
Stellen abgegeben werden durften. Die Vorschriften wurden unterm 
4. März 1916 (RGBl. S. 147) auf Buchweizen sowie alle Produkte 
und Abfälle, die durch Vermahlen, Schälen oder Schroten gewonnen 
werden, ausgedehnt. 
Eine abschließende Regelung erfuhr die Einfuhr 
der Futtermittel durch die Bundesratsverordnung vom 
28. Januar 1916 (RGBl. S. 67), die die Ablieferungspflicht auf alle 
wichtigen, in einem gesonderten Verzeichnis aufgeführten Futter- und 
Hilfsstoffe erstreckte, die aus dem Auslande, einschließlich der besetzten 
Gebiete, eingeführt wurden. Das Verzeichnis umfaßte alle Waren, die 
durch die mittlerweile erfolgte Regelung des inländischen Futter 
mittelverkehrs in öffentliche Bewirtschaftung genommen worden 
waren. In das Verzeichnis wurden durch spätere Bekanntmachungen, 
dem jeweiligen Bedürfnis entsprechend, noch andere Futterstoffe auf 
genommen, so insbesondere unterm 17. Juni 1916 (RGBl. S. 529)
	        
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