Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

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A. Di<gesetzlichen Bestimmungen. 
I. Ausfuhr und Einfuhr. 
Schon in den allerersten Tagen des Krieges wurden Maßregeln 
ergriffen, um ein Abwandern von Futterstoffen ins Ausland zu ver 
hindern und die Einfuhr zu erleichtern. Durch die Verordnung vom 
31. Juli 1914 (RGBl. S. 260) wurde die Ausfuhr von 
Streu-undFuttermitteln über die Grenzen des Deutschen 
Reichs verboten. Das Gesetz, betreffend vorübergehende Ein 
fuhrerleichterungen vom 4. August 1914 (RGBl. S. 338), 
ermächtigte den Bundesrat, während der Dauer des Krieges Ge 
treide und Futtermittel zollfrei zu lassen, sofern sie sich nicht schon 
zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes in deutschen Zollausschuß 
gebieten, Freibezirken oder Zollagern befanden. Von dieser Er 
mächtigung hat der Bundesrat durch Bekanntmachung vom gleichen 
Tage (RGBl. S. 352) für die wichtigsten Futtergetreidearten, für 
Futterbohnen, Lupinen, Wicken, getrocknete Futterrüben, Möhren, 
Wasserrüben und sonstige Feldrüben, getrocknete Zuckerrüben, Grün 
futter, Heu, auch getrockneten Klee und anderweit nicht genannte 
getrocknete Futtergewächse, Stroh und Spreu (Kaff), Schüben, 
Häcksel und Mühlenerzeugnisse Gebrauch gemacht. Ferner hat der 
Bundesrat in der Bekanntmachung vom 25. September 1914 
(RGBl. S. 416) bestimmt, daß Waren, die verdorben oder mit 
Mängeln behaftet sind und deshalb als Viehfutter verwendet werden 
sollen, bis auf weiteres unter den Bedingungen und Maßgaben, die 
im Z 7 des Zolltarifgesetzes für die zu Düngezwecken bestimmten ver 
dorbenen Waren vorgesehen sind, zollfrei gelassen werden konnten, 
auch wenn sie vor dem 4. August 1914 in einen Zollausschluß 
(Freihafen) oder über die Zollgrenze eingebracht waren. 
Im weiteren Verlaufe des Krieges machte sich das Bedürfnis 
für weitere Einfuhrerleichterungen immer mehr geltend; es schien 
daher zweckmäßig, die Möglichkeit der zollfreien Ablassung der zur 
Viehfütterung bestimmten Waren zu schaffen, auch wenn sie für 
andere Zwecke verwendbar waren. Diesen Erwägungen wurde in 
der Bekanntmachung vom 8. März 1915 (RGBl. S. 135) Rechnung
	        
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