Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

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herige Entseuchung zu gestatten, wenn das Rebholz aus unverseuchten 
Gemeinden stammte und als Futtermittel verarbeitet werden sollte. 
(Bekanntmachung vom 16. Februar 1918, Zentralblatt für das 
Deutsche Reich S. 109.) Die Verarbeitung der Rebabschnitte er 
folgte im Aufträge des Kriegsausschusses für Ersatzfutter; die Er 
zeugnisse gingen hauptsächlich an die Heeresverwaltung. 
Ferner befaßte sich der Kriegsausschuß mit der Verarbeitung 
von Seegras und Seetang, um auch diese Futterstoffe der 
öffentlichen Bewirtschaftung zur Verfügung zu stellen. Der frei 
händige Aufkauf stieß auf Schwierigkeiten; es wurde deshalb durch 
die Bekanntmachung vom 6. Juni 1917 (RGBl. S. 475) angeordnet, 
daß Seegras und Seetang, das in den Verkehr gebracht werden soll, 
dem Kriegsausschuß anzubieten und auf Verlangen käuflich zu über 
lassen war. Von der Festsetzung von Höchstpreisen wurde Abstand 
genommen. 
Ein wertvolleres Futtermittel stellt das Schilfrohr dar, 
besonders wenn es im grünen Zustande, vor der Blüte, geschnitten 
und getrocknet wird. Das Schilfrohr blieb jedoch vielfach als Futter 
ungenutzt, da die Eigentümer und Nutzungsberechtigten an der Wer 
bung kein Interesse hatten, ja sogar mit Rücksicht auf Jagd und 
Fischfang, auch in Anbetracht der Streugewinnung die Aberntung 
nicht zuließen. Die Landeszentralbehörden wurden daher durch die 
Bekanntmachung vom 6. Juni 1917 (RGBl. S. 476) ermächtigt, 
Gemeinden und Kommunalverbänden die Befugnis zur Aberntung 
des in ihrem Bezirk wachsenden Schilfrohrs zu Futterzwecken zu ver 
leihen, soweit nicht der Eigentümer die Aberntung selbst vornahm. 
Diesem war eine angemessene Vergütung zu gewähren. Dem zur 
Aberntung Befugten hatte der Besitzer das Betreten und Befahren 
seines Grundstücks zu gestatten, soweit dies zur Feststellung des Vor 
handenseins oder zur zweckentsprechenden Aberntung des Schilfrohrs 
erforderlich war; auch waren von ihm geeignete Plätze zur 
Trocknung, des Schilfrohrs gegen Vergütung bereitzustellen. Be 
sitzer von Kähnen und ähnlichen Wasserfahrzeugen waren ver 
pflichtet, diese zur Aberntung des Schilfrohrs gegen angemessene 
Vergütung zur Verfügung zu stellen. Soweit die Gemeinden von 
der ihnen erteilten Befugnis keinen Gebrauch machten, ging diese 
auf Antrag auf den Kriegsausschuß für Ersatzfutter über. Dieser 
wurde dadurch in die Lage versetzt, für sich Schilf abernten zu lassen. 
Durch die Verordnung über Schilf vom 26. Februar 1918 (RGBl. 
S. 95) wurde das Verfahren insofern vereinfacht, als die Ge 
meinden und Kommunalverbände, ohne daß es einer besonderen Ver 
leihung durch die Landesbehörden bedurfte, zur Aberntung berechtigt
	        
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