Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

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preise festgesetzt, die für frische Trester 4,50 Ji, für Trester, aus 
denen Haustrunk oder Branntwein bereitet war, 2 M und für 
Traubenkerne 24 M betrug. Diese ziemlich hoch bemessenen Preise 
sollten einen Anreiz zur tunlichst umfassenden Ablieferung bilden; 
außerdem würde den am Weinbau beteiligten Kommunalverbänden 
ein Vorzugsrecht auf Lieferung der gewonnenen Futtermittel bis zur 
Höhe von 15 % der aus ihrem Gebiet gelieferten Mengen an 
Trestern und Traubenkernen eingeräumt. Um dem Kriegsausschuß 
einen überblick über den voraussichtlichen Anfall an Weintrestern 
zu gewähren, wurde den zuständigen Behörden eine diesbezügliche 
Anzeige bis zum 30. September 1916 zur Pflicht gemacht. Die 
Tätigkeit des Kriegsausschusses erstreckte sich auch auf die aus dem 
Ausland eingeführten Weintrester und Traubenkerne. 
Auf Grund der im Jahre 1916 gemachten Erfahrungen machte 
der Kriegsausschuß für die Ernte 1917 Vorschläge zur Sicherstelluag 
der Erfassung der Weintrester. Diesen wurden in der Verordnung 
vom 27. September und in der Bekanntmachung vom 28. Sep 
tember 1917 (RGBl. S. 871 und 875) in der Weise Rechnung ge 
tragen, daß die Ablieferungspflicht für sämtliche in gewerbsmäßigen 
Brennereien anfallenden Weintrester festgelegt und deren teilweise 
Freigabe von der Erlaubnis des Kriegsausschusses abhängig gemacht 
wurde; die Menge des Branntweins, der für den eigenen Bedarf 
hergestellt werden durfte, wurde näher bestimmt; Überschreitung war 
nur mit Erlaubnis des Kriegsausschusses zulässig. Ferner wurde 
das Aussondern der Traubenkerne aus den ablieferungspflichtigeu 
Mengen untersagt und die Gewinnung von Weinstein aus der 
Schlempe vorgeschrieben. Der Preis für frische Trester wurde von 
4,50 M auf 6 M erhöht. 
Das aus den Weintrestern hergestellte Mehl erwies sich auch 
in aufgeschlossenem Zustande nicht als sehr nährstoffhaltig und konnte 
im allgemeinen nur als Streckungsmittel Verwendung finden; das 
Traubenkernmchl konnte nicht als brauchbares Futtermittel be 
zeichnet werden. 
Als weiteres Streckungsmittel kommt zerkleinertes oder ge 
mahlenes R e b h o l z in Betracht. Von einer zwangsweisen Er 
fassung dieses Stoffes wurde Abstand genommen. Der Zufuhr der 
Rebteile nach den Verarbeitungsorten stand jedoch die Bestimmung 
in Ziffer 26 der zum Vollzüge des Reblausgesetzes ergangenen 
Bundesratsbekanntmachung vom 10. März 1905 entgegen, wonach 
die Ausfuhr aus den Weinbaubezirken nur nach erfolgter Des 
infektion gestattet ist. Es wurde deshalb den Landeszentralbehörden die 
Ermächtigung erteilt, die Ausfuhr auch ohne die vorgeschriebene vor
	        
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