Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

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die planmäßige Sammlung und Verarbeitung der Speisereste und 
Küchenabfälle auch in jenen Städten zur Durchführung zu bringen, 
die bisher ohne sachlich berechtigte Gründe diesen Bestrebungen 
gegenüber sich ablehnend verhalten haben. Um die restlose Durch 
führung in den einzelnen Gemeinden zu sichern, wurde außerdem 
vorgeschrieben, daß die gesammelten Speisereste nur an die Ge 
meinde oder die von ihr bestimmten Stellen abgegeben und nur von 
diesen eingesammelt werden dürfen. Dem Einsammeln durch Privat 
personen hatte nach der bisherigen Rechtslage nicht entgegen getreten 
werden können. 
Den Rückständen der Weinbereitung (Trester und 
Trauben kerne) kommt auch ein gewisser Futterwert zu; 
sie wurden im Frieden, besonders in futterarmen Jahren, sowohl 
frisch als auch in eingesäuertem Zustande verfüttert. Die Kriegsnot 
zwang, auch auf diese Stoffe in umfassender Weise zurückzugreifen. 
Um ein versandfähiges, auch für die Streckung wertvollerer Futter 
mittel geeignetes Produkt zu erhalten, war die' Trocknung und 
Vermahlung in Aussicht genommen; die Traubenkerne waren vorher 
zu entölen. Die planmäßige Verarbeitung wurde dem Kriegs 
ausschuß für Ersatzfutter übertragen, zu dessen Gunsten die 
Bekanntmachung vom 3. August 1916 (RGBl. S. 887) ein 
Absatzmonopol festsetzte. Ausgenommen waren nur jene Wein 
trester, die zur Verfütterung im eigenen Wirtschaftsbetrieb des 
Winzers, bei Genossenschaften oder Gesellschaften im Wirtschafts 
betrieb ihrer Mitglieder erforderlich waren. Die Verarbeitung 
durfte nur mit Zustimmung des Kriegsausschusses geschehen; jedoch 
war die Herstellung des Haustrunks und von Branntwein für den 
eigenen Wirtschaftsbedarf innerhalb gewisser Grenzen erlaubt, die 
in der Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts 
vom 21. September 1916 (RGBl. S. 1073) gezogen sind. Hiernach 
durfte der Haustrunk nur von Personen hergestellt werden, die zur 
Weinkelterung Trauben gebaut oder erworben hatten. Der Kriegs 
ausschuß konnte auch die Abgabe von Weintrester an andere Per 
sonen zur Herstellung von Haustrunk für den eigenen Wirtschafts 
bedarf dieser Personen genehmigen. Die gewerbsmäßige Herstellung 
von Weinstein und Branntwein bedurfte der Genehmigung des 
Kriegsausschusses. Gewerbsmäßigen Brennern war das Aussondern 
der Traubenkerne aus den Schalen untersagt; im übrigen waren die 
ausgesonderten Traubenkerne zu waschen und zu trocknen. Der 
Kriegsausschuß hatte dafür zu sorgen, daß die Traubenkerne mög 
lichst vollständig gewonnen und auf Öl verarbeitet wurden. Für die 
Übernahme der Rückstände durch den Kriegsausschuß wurden Höchst-
	        
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