Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

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zielt hatte, wurde auch der Erfassung der Speisereste und Küchen 
abfälle in den Städten näher getreten. Die Bekanntmachung vom 
26. Juni 1916 (RGBl. S. 593) ermächtigte die Landeszentral 
behörden mit Zustimmung des Reichskanzlers, weitgehende Anord 
nungen zu treffen. In Gemeinden von mehr als 40 609 Einwohnern 
können die Haushaltungsvorstände und die Inhaber von gewerblichen 
oder gemeinnützigen Betrieben verpflichtet werden, alle Speisereste 
und Küchenabfälle, soweit sie nicht im eigenen Haushalte oder Be 
triebe verfüttert werden, vom übrigen Müll getrennt zu sammeln und 
an die vom Haus- oder Grundstückseigentümer bestimmte Sammel 
stelle abzuführen; dieser hat an geeigneter Stelle Sammelgefäße auf 
zustellen und in ordnungsmäßigem und sauberem Zustand zu er 
halten. Die Gemeinde hat die dort gesammelten Abfälle wöchentlich 
dreimal abzuholen. Die weitere Verarbeitung zu einem haltbaren, 
trockenen Futter (Milchkraftfutter) wurde der am 16. September 1916 
gegründeten Reichsgesellschaft für deutsches Milch- 
kraftfutter in Berlin übertragen; diese ist zur Abnahme der ge 
sammelten Ware gegen entsprechenden Preis sowie zur Abgäbe einer 
vom Reichskanzler zu bestimmenden Menge des Fertigfutters an die 
liefernde Gemeinde zu einem Vorzugspreise verpflichtet. Auf An 
trag des Gemeindevorstandes und der Reichsgesellschaft können die 
Anordnungen auch für kleinere Gemeinden getroffen werden. So 
weit das Futter nicht an die Gemeinde zu liefern ist, trifft der 
Reichskanzler über die Verteilung und die Abgabepreise die erforder 
lichen Bestimmungen. Die Reichsgesellschaft hat die Verarbeitung 
in den von ihr erworbenen Fabriken Seegefeld und Breslau auf 
genommen und trat mit einer Reihe von Städten in ein Vertrags 
verhältnis und in Unterhandlungen. Vielfach zeigte sich bei den 
Stadtverwaltungen ein gewisses Widerstreben gegen die Durch 
führung der Neuregelung. Um die Schwierigkeiten der Einsamm 
lung und Abfuhr zu überwinden, hat sich die Reichsgesellschaft in 
verschiedenen Fällen bereit erklärt, Pferde, Wagen und Sammel 
gefäße zu liefern. Bei dem Rückgang der Zusammensetzung der 
menschlichen Ernährung haben natürlich auch die Küchenabfälle 
immer mehr an Futterwert verloren. Durch die ergänzende Ver 
ordnung vom 8. Januar 1919 (RGBl. S. 17) wurde die Regelung 
der Abfallverwertung nicht mehr von einer besonderen Anordnung 
der Landeszentralbehörde abhängig gemacht, sondern für alle Ge 
meinden von mehr als 40 000 Einwohnern vorgeschrieben und dem 
Staatssekretär des Reichsernährungsamts überlassen zu bestimmen, 
zu welchem Zeitpunkt die Regelung in den einzelnen Gemeinden in 
Kraft zu treten habe. Hierdurch soll die Möglichkeit gegeben sein,
	        
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