Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

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wie auch für die bei Entfettung der frischen Knochen anfallenden 
Leimbrühe, waren von beiden Kriegsausschüssen gemeinsam festzu 
setzen. Ein Teil der Knocyen mußte zur Herstellung von Gelatine 
und Leim verwandt werden. Bei der Anmeldung der hergestellten 
Futtermittel beim Kriegsausschuß für Ersatzfutter waren auch An 
gaben über den Gehalt an Rohprotein, verdaulichem Protein und 
Phosphorsäure zu machen. 
Eine wichtige Quelle zur Herstellung eiweißhaltiger Futterstoffe 
sind die Tierkadaver und Schlachthofabfälle. Es 
mußte angestrebt werden, diese Produkte in weit größerem Umfange, 
als dies früher der Fall war, für die Ernährung der Tiere nutzbar 
zu machen. Auch die Ausbeute an technischem Fett war hierbei von 
besonderer Bedeutung. Nachdem durch Bundesratsbekanntmachung 
vom 5. Mai 1916 (RGBl. S. 361) die Landesregierungen ermächtigt 
worden waren, die Verwendung von Flechsen (Sehnen, Muskel- 
streifen) einzuschränken oder zu verbieten, und diese sohin der Fett-und 
Futtermittelerzeugung vorbehalten werden konnten, gab die Bekannt 
machung vom 29. Juni 1916 (RGBl. S. 631) eine breitere Grund 
lage, um die Verwertung der Tierkörper und Schlachtabfälle zu 
fördern und sicherzustellen. Den Besitzern der größeren Abdeckereien und 
größeren Schlachtbetriebe wurde die Verpflichtung auferlegt, 
die bei ihnen anfallenden Tierkörper und Tierkörperteile, sowie die zum 
menschlichen Genusse nicht verwendbaren Schlachtabfälle auf Futter 
mittel und Fette zu verarbeiten. Ausgenommen von der Ver 
arbeitung blieben Häute, Hörner, Hufe, Klauen, Wolle, Borsten und 
Federn. Kleineren Betrieben wurde eine solche Verpflichtung nicht 
auferlegt, da sie in der Regel nicht in der Lage sein werden, die für 
eine vollständige Ausnützung der Stoffe notwendigen Vorrichtungen 
anzuschaffen. Als größere Betriebe galten Schlachthäuser, die im 
Jahre 1915 mehr als 2400 Stück Großvieh geschlachtet hatten, und 
solche Abdeckereien, deren Anfall in genanntem Jahre mehr als 
150 Stück Großvieh betrug. Einem Stück Großvieh waren 8 Stück 
Kleinvieh gleichzusetzen. Über die Art der Verarbeitung traf die Ver 
ordnung keine näheren Vorschriften, sondern überließ dies den Landes 
behörden. Diese konnten Termine für die Inbetriebnahme der vor 
geschriebenen Verwertungsarten anordnen, auch für kleinere Be 
triebe Vorschriften über die Verarbeitung erlassen. Andererseits 
wurden sie ermächtigt, aus besonderen wirtschaftlichen Gründen Aus 
nahmen in einzelnen Fällen zu gewähren. Dem Kriegsausschuß für 
Ersatzfutter wurde die Aufgabe zuteil, alle in Betracht kommenden 
Betriebe entsprechend zu überwachen und Anregungen zur Verbesse 
rung der vorhandenen Einrichtungen zu geben; auch war er in der
	        
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