Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

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für nasse Schnitzel 40 für Trockenschnitzel 8 M, für Zucker 
schnitzel 9,50 M, für frische Zuckerrüben 1,10 M und für getrocknete 
Zuckerrüben 10 M für den Zentner. Die verhältnismäßig hohen 
Preise für Trockengut bezweckten, möglichst viel getrocknete Ware 
für die öffentliche Bewirtschaftung zu erhalten. Im Anschluß daran 
wurden auch die Sackpreise und weitere Lieferungsbedingungen ge 
regelt. Unterm 14. Oktober 1915 (Zentralblatt für das Deutsche 
Reich S. 423) setzte der Reichskanzler die Abgabepreise sest und be 
stimmte hierbei, daß bei Lieferung frei Eisenbahnstation des 
Empfängers für bare Auslagen und Transportkosten ein Zuschlag 
von 20 M für die Tonne erhoben werden durfte; bei Ladungen von 
weniger als 10 Tonnen, aber mindestens 5 Tonnen betrug der Zu 
schlag 30 M. Diese Zuschläge wurden später auf 18 M und 27 M 
herabgesetzt. Auch die Sackpreise und die Abgabepreise erfuhren im 
Laufe des Wirtschaftsjahres einige Änderungen, zum Teil Ermäßi 
gungen (Bekanntmachungen vom 19. Dezember 1915, 19. Januar 
1910, 6. Februar 1916,21. März 1916,20. April 1916, 30. Mai 1916 
und 15. Juni 1916, Zentralblatt für das Deutsche Reich 1915, 
S. 516,1916 S. 19, 33, 57, 97,119 und 148). 
Zu Beginn des Betriebsjahres 1916/17 erschien die 
Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom 5. Oktober 1916 
(RGBl. S. 1114). Sie brachte gegenüber dem bisherigen Rechts 
zustande keine grundsätzliche Änderung und schloß sich in ihren allge 
meinen Bestimmungen der Verordnung über Futtermittel vom 
gleichen Tage an. Da der Bedarf nach Zucker zur menschlichen Er 
nährung gegen das Vorjahr gestiegen und deshalb die Verarbeitung 
tunlichst aller Rüben auf Verbrauchszucker notwendig geworden war, 
sind Rohzucker und Zuckerrüben als Futtermittel ausgeschieden 
worden. Die Preise blieben nahezu unverändert (Bekanntmachung 
vom 5. Oktober 1916, RGBl. S. 1120); es wurden besondere Preise 
für gesäuerte Schnitzel eingeführt und der Preis für Zuckerschnitzel 
von 9,50 M auf 9,75 M erhöht. In die Abgabepreise (Einheits 
preise für die Verbraucher) wurden die Auslagen und Transport 
kosten eingerechnet und bestimmt, daß bei Ladungen unter 10 Tonnen 
sich die Preise um die Steigerung des Frachtsatzes erhöhten. Zu 
den Einheitspreisen durfte die Bezugsvereinigung den ihr veroro- 
nungsmäßig zustehenden Zuschlag von 3 % erheben. Über die 
näheren Bedingungen der Übernahme, vor allem über die Sack 
preise, hat der Präsident des Kriegsernährungsamts am 21. Oktober 
1916 Anordnungen erlassen (Zentralblatt für das Deutsche Reich 
S. 379). Hervorzuheben ist, daß die Zuckerschnitzel nach dem 
Steffensschen Brühverfahren 30 % Zucker enthalten mußten und daß
	        
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