Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

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Mengen spätestens bis zum 30. November 1915 zu übernehmen. 
Den Verpflichteten wurde gestattet, die übernommenen Mengen 
ungetrennt von der ihnen verbleibenden Melasse aufzubewahren, 
wenn die gesonderte Aufbewahrung nur mit unverhältnismäßigen 
Aufwendungen möglich war. Für Verwahrung und Versicherung 
war eine Vergütung zu gewähren. Als Übernahme galt auch die 
Erteilung des Verwahrungsauftrags. Ferner wurde der Bezugs« 
Vereinigung auferlegt, den übernahmepreis binnen 14 Tagen nach 
der Übernahme zu zahlen. Für Ware, die am 1. Juni 1915 noch 
nicht übernommen war, erhöhte sich der Preis für jeden ange- 
fangenen Kalendermonat bei Rohmelasse um 5 J>, im übrigen um 
10 für je 50 kg. Auch beim Weiterverkauf von Wären, die 
nach dem 20. Mai 1915 bestellt waren, erhöhte sich der Abgabe 
preis um 10 für je 50 kg und jeden angefangenen Monat. 
Für das Betriebs jähr 1915/16 wurden neue Vor 
schriften durch die Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel 
vom 28.Juni 1915 (RGBl. S.405) erlassen. Dieselben traten jedoch 
nicht in Wirksamkeit, sondern wurden durch die Verordnung vom 
25. September 1915 (RGBl. S. 614) ersetzt. Diese umfaßte den 
Verkehr mit Melasse, Rohzucker, der zu Futterzwecken bestimmt war, 
Melassefutter, frische und getrocknete Zuckerrüben, ganz oder zer 
schnitten, ausgelaugt oder unausgelaugt, und Melassetrockenschnitzel. 
Für alle diese Futtermittel war das Vertriebsmonopol der Bezugs 
vereinigung beibehalten worden; die Weitergabe an die Verbraucher 
war den Kommunalverbänden übertragen. Die Lieferung der 
Zuckerrüben an rübenverarbeitende Zuckerfabriken zur Zuckerher 
stellung und zur Trocknung war freigelassen. Ferner wurde den 
Fabriken gestattet, an die rübenbauenden Landwirte 75 % des Ge 
samtgewichts der anfallenden nassen Schnitzel, 40 % des Gesamt 
gewichts der anfallenden Zuckerschnitzel (Steffenssche Brühschnitzel) 
und 40% des Gesamtgewichts der anfallenden getrockneten Rüben zn- 
rückzuliefern. An Stelle der nassen Schnitzel konnte die entsprechende 
Menge Trockenschnitzel oder Melassetrockenschnitzel zurückgegeben 
werden, und- zwar nach dem Verhältnis von 10 zu 1. Die Melasse 
war vollständig an die Bezugsvereinigung abzuliefern. Doch war 
es gestattet, den Schnitzeln Melasse eigener Erzeugung anzutrocknen. 
Da die Gefahr bestand, daß auf diese Weise eine große Menge 
Melasse in Gestalt von Melassetrockenschnitzeln an die Rübenbauer 
gelangen und so der Allgemeinheit entzogen würde, wurde die 
Melasse, die angetrocknet werden darf, auf 1/2 % des Gesamtgewichts 
der auf Zucker zu verarbeitenden Rüben beschränkt. Wenn auch 
zugestanden werden muß, daß durch diese Regelung der rüben- 
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Heft 59,80.
	        
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