Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

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Verbot Ausnahmen zu gewähren, damit für Einmachzwecke größere 
Zuckermengen verteilt werden konnten. 
Um die auf diese Weife sichergestellten Futtermittel dem ein 
heimischen Bedarf in zweckmäßiger Weise zuzuführen, wurde der 
Verkehr mit denselben eingehend geregelt. (Bekanntmachung vom 
12. Februar 1915, RGBl. S. 78.) Die Regelung umfaßte alle aus 
den Erzeugnissen der Zuckerfabrikation hergestellten Futtermittel, 
auch getrocknete Schnitzel, Melassetrockenschnitzel und getrocknete 
Zuckerschnitzel. Diese Futtermittel durften ab 15. März 1915 
nur durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, die damit 
zum ersten Male mit der öffentlichen Bewirtschaftung von Futter 
mitteln betraut wurde, abgesetzt werden; dies galt auch dann, wenn 
über dieselben Lieferungsverträge vorlagen, die nach dem 
14. März 1915 zu erfüllen waren. Die in Betracht kommenden 
Fabriken hatten ihre Melasse und ihre Nachprodukte schon vor dem 
15. März 1915 zu liefern; die Rohzuckerfabriken waren verpflichtet, 
einen vom Reichskanzler zu bestimmenden Anteil ihres Rohzuckers 
auf Verlangen für die Verarbeitung zu Futtermitteln, zur Brannt 
wein- und Hefebereitung zu liefern. Auch jeder sonstige Eigen 
tümer von Nachprodukten und Melasse wurde, sofern er nicht Ver 
braucher war, zur Ablieferung verpflichtet. Die bestehenden Liefe 
rungsverträge wurden zwar nicht aufgehoben, konnten aber, um über 
haupt eine geordnete Erfassung zu gewährleisten, nach gewissen in 
der Verordnung festgelegten Fristen nicht mehr Berücksichtigung 
finden. Die Vorräte an Rohzucker und Melasse mußten am 
25. Februar 1915 der Bezugsvereinigung angezeigt werden. 
Die Höchstpreise, zu denen die Bezugsvereinigung die Ware 
zu übernehmen hatte, wurden eingehend geregelt. Die Grundlage 
der Bewertung bildete der Zuckergehalt. Der Preis durfte für das 
Kilogrammprozent Zucker im Rohzucker und in den Nachprodukten 
22,2 .J>, in der Melasse 16 ^ ab Verladestelle frei Wagen ohne Ver 
packung nicht übersteigen. In saurer Melasse erniedrigte sich der 
Preis um 1-J>; im vergällten Zucker erhöhte er sich um 1 im 
Melassemischfutter um 12 ^ bei Mischung mit Häcksel und um 5 
bei Mischung mit Torfmull. Auch die Sackzuschläge wurden be 
stimmt und die Berechnung des Zuckergehalts genau geregelt. Der 
Preis wurde für getrocknete Schnitzel und Melassetrockenschnitzel auf 
12 M, für getrocknete Zuckerschnitzel auf 15 M für 10 kg einschließlich 
Sack festgesetzt. Beim Verkauf an den Verbraucher war ein Ausschlag 
von 7 % zugelassen, von dem 4 / 7 auf die Bezugsvereinigung entfiel. 
Diese durfte nur an Kommunalverbände abgeben, und zwar nach
	        
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