Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

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fasergehalt war durch Vorlage einer Analyse nachzuweisen. Wurde 
die Kleie in Säcken geliefert, so war für den Preis das Brutto 
gewicht maßgebend. Der Preis für den Sack durfte nicht mehr als 
3M für den Doppelzentner betragen, soweit gebrauchte Gewebesäcke 
benutzt wurden. Die Verwendung von geklebten Papiersäcken war 
nur mit Einwilligung der Bezugsvereinigung zulässig. Der Abgabe 
preis wurde auf 14,70 M für den Doppelzentner festgesetzt, wozu 
noch die Sackzuschläge kamen; die Abgabe hatte zu diesem Preise 
frei jeder deutschen Eisenbahnstation zu erfolgen. Für gepreßte Kleie 
wurde die Erhebung eines Zuschlages von 2,50 M für 100 kg der 
Bezugsvereinigung gestattet. Die Einführung des PreßverfahrenS, 
das im Interesse der Frachtraum- und Sackersparnis gelegen wäre, 
hat sich nicht in nennenswerter Weise ermöglichen lassen. 
Für das Wirtschaftsjahr 1918/19 sind die Vor 
schriften über Kleie nicht geändert worden. Nur wurde verschiedenen 
Beschwerden der Nährmittelfabriken in der Weise Rechnung ge 
tragen, daß die Bezugsvereinigung ermächtigt wurde, für Gersten- 
und Haferkleie, deren Rohfasergehalt 25 % übersteigt, einen übec- 
nahmspreis von 80 M für die Tonne zu bezahlen. (Ab 
1. März 1919.) 
4. Zuckerhaltige Futtermittel. 
Die Bewirtschaftung der zuckerhaltigen Futtermittel hat, wie 
erwähnt, ebenfalls eine gesonderte Regelung erfahren. 
Durch die Inanspruchnahme der heimischen Haferbestände für 
den Heeresbedarf wurde schon in den 'ersten Kriegsmonaten den 
Landwirten das Kraftfutter für die Pferde, für das Nutzungs 
und für das Leistungsvieh in sehr erheblichem Umfange ent 
zogen; auch die Ernährung der sonstigen Arbeitspferde in Stadt 
und Land wurde äußerst erschwert. Zum Ausgleich war der Rück 
griff auf die Neben- und Haupterzeugnisse der Zuckerindustrie ge 
boten, da damals noch ziemlich große Vorräte an diesen Futter 
mitteln vorhanden waren und sich diese Stoffe, vor allem mit anderen 
Futtermitteln oder Hilfsstoffen vermischt, als Pferdefutter sehr gut 
eignen. Da die Zuckerpreise Ende 1914 erheblich zu steigen be 
gannen, war die Gefahr gegeben, daß die Nebenprodukte der Zucker 
industrie in unerwünschtem Umfang weiter auf Zucker verarbeitet 
und so der Verfütterung eytzogen würden. Die Bekanntmachung 
vom 8. Februar 1915 (RGBl. S. 67) verbot die Verarbeitung der 
Nachprodukte der Zuckerfäbrikation auf Verbrauchszucker sowie die 
Entzuckerung der Melasse. Durch Bekanntmachung vom 25. Juli 1916 
(RGBl. S. 831) wurde der Reichskanzler ermächtigt, von diesem
	        
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