Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

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Die Reichsgetreideordnung vom 21. Juni 1917 (RGBl. S. 507) 
dehnte für die Ernte 1917 die einheitliche Erfassung auf alle 
Getreidearten, sohin auch auf Hafer und Gerste aus. Die bisherigen 
Bestimmungen erhielten sohin auch für Kleie aus diesen Früchten 
Geltung. 
Da die Vorschriften über die Verteilung nicht mehr in der 
Getreideordnung Ausnahme gesunden hatten, wurde die hierfür 
erforderliche Regelung in einer ergänzenden Verordnung über Kleie 
aus Getreide vom 18. Oktober 1917 (RGBl. S. 941) getroffen. Der 
Reichskanzler wurde ermächtigt, die Preise festzusetzen, die von der 
Bezugsvereinigung bei der Übernahme und bei der Abgabe zu be 
rechnen waren. Die Kleie, die den Kommunalverbänden aus der 
Ausmahlung des eigenen Getreides zustand, durften diese nur an 
Verbraucher innerhalb ihres Bezirkes abgeben; diese durften die 
Kleie nur zur Verfütterung in der eigenen Wirtschaft verwenden. 
Die Preise, zu denen die Kommunalverbände die Kleie abgaben, 
setzten die Landesfuttermittelstellen fest; im übrigen galten, insbe 
sondere für die Heranziehung des Handels durch dch Kommunal 
verbände, die gleichen Vorschriften wie für die anderen Futtermittel. 
Die Selbstversorger durften ihre Kleie nur zur Verfütterung in der 
eigenen Wirtschaft verwenden; wollten sie die Kleie verkaufen, so 
mußten sie dieselbe der Bezugsvereinigung zur Verfügung stellen. 
Überhaupt wurde ganz allgemein bestimmt, daß Kleie nur durch diese 
Stelle veräußert werden durfte. Die Bestimmungen über die Über 
nahme der Kleie durch die Bezugsvereinigung wurden mit den Vor 
schriften der Futtermittelverordnung in Einklang gebracht. 
Für die Abgabe der Kleie aus Brotgetreide an die Kommunal- 
verbänve wurden die Verteilungsgrundsätze aufrechterhalten; ebenso 
blieb das Mischverbot bestehen: Mischen von Kleie mit anderen 
Stoffen war nur mit Genehmigung der Reichsfuttermittelstelle und 
durch die Landesfuttermittelstellen erlaubt. 
Der Höchstpreis, zu dem die Bezugsvereinigung die Kleie 
zu übernehmen hatte, wurde für alle vier Getreidearten einheitlich auf 
der bisherigen Höhe von 130 M für die Tonne gehalten (Bekannt 
machung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts vom 
1. November 1917, RGBl. S. 1001). Bei Gersten- und Haferkleie 
wurden je nach dem Rohfasergehalt Abzüge am Preis zugelassen, 
und zwar bei Gerstenkleie für jeden 15 % übersteigenden Hundert 
teil 1,65 M, bei Haferkleie für jeden 20 % übersteigenden Hundert 
teil 1,75 M. Überstieg der Rohsasergehalt bei Gerstenkleie 25 %, 
bei Haferkleie 30 %, so war lediglich der für Gersten- bezw. Hafer- 
spelzen gültige Preis von 50 M die Tonne zu bezahlen. Der Roh-
	        
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