Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

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Am 1. September 1915 wurde durch Beschluß des Direk 
toriums der Reichsgetreidestelle die Ausmahlung des Brotgetreides 
auf 75 % herabgesetzt; hierdurch wurde der Anfall der Kleie nahezu 
verdoppelt. 
Hinterkorn durfte vom Kommunalverband zur Verfütte- 
rung freigegeben werden; die Reichsgetreidestelle setzte die Höchst 
menge auf 3 % des nach der Ernteflächenerhebung von ihm an 
gegebenen Ernteerträgnisses fest. 
Auf Grund der Bekanntmachung vom 2. Oktober 1915 (RGBl. 
S. 628) wurde die Reichsgetreidestelle ermächtigt, Brotgetreide, 
das ihr gehörte, zu Futterzwecken verschroten, ferner 
nicht mahlfähiges Brotgetreide zu Futterzwecken verwenden oder 
verarbeiten zu lassen. Wurde solches Getreide von den Kommunal 
verbänden ohne Genehmigung der Reichsgetreidestelle freigegeben, 
so wurde es auf den Bedarssanteil des Kommunalverbandes ange 
rechnet. Die Reichsgetreidestelle stellte das Futterschrot nach den 
Verteilungsbestimmungen der Reichsfuttermittelstelle den Kom 
munalverbänden zur Verwendung in ihren Bezirken zur Verfügung. 
Die Verordnung über Brotgetreide und Mehl aus der 
E r n t e 1916 (RGBl. S. 613 u. 782) behielt für die Erfassung und 
Verteilung der K l e i e im wesentlichen die Vorschriften des Vorjahres 
bei; doch ist, um Unbilligkeiten ausgleichen zu können, der Reichs 
futtermittelstelle die Befugnis erteilt worden, für besondere Zwecke 
eine von ihr bestimmte Menge Kleie bei der Verteilung zurück 
zubehalten; auch konnten die Landesfuttermittelstellen in ihren Be 
zirken von dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel abweichen. 
Die Sackpreise hatten sich mit Rücksicht auf die stets wachsende 
Knappheit des verfügbaren Sackmaterials als zu niedrig erwiesen; 
auch mußte ein Anreiz zu tunlichst schleuniger Rücklieferung der 
leeren Säcke geschaffen werden. Die Bekanntmachung des Präsi 
denten des Kriegsernährungsamts vom 4. März 1917 
(RGBl. S. 214) erhöhte daher die Sackleih gebühr von 10 ^ auf 
50 ^ für den Doppelzentner und den Sackpreis von 1,20 M bei 
Roggenkleie auf 2,30 M, bei Weizenkleie auf 2,70 M für den Doppel- 
zentner Reingewicht; in den Preis waren die Kosten für die Sack 
bänder mit inbegriffen. 
Mit Wirkung vom 1. März 1917 war die Ausmahlungs 
grenze für Roggen und Weizen auf 94 % erhöht worden; dadurch 
verminderte sich der Kleieanfall ganz außerordentlich. Dieses Ver- 
verhältnis mußte auch für das Wirtschaftsjahr 1917/18 beibehalten 
werden.
	        
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