Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

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waren. Um diesen Mißständen abzuhelfen, bestimmte die Bekannt 
machung vom 19. Dezember 1914 (RGBl. S. 533), daß der Höchst 
preis nicht bloß für den Hersteller, d. h. die Mühlen, sondern für 
jeden Geltung habe, der Kleie verkauft, ohne sich vor dem 
1. August 1914 gewerbsmäßig mit dem An- und Verkauf von Kleie 
befaßt zu haben; ferner wurde für den Weiterverkauf der Kleie ein 
Höchstpreis von 15 M für den Doppelzentner festgesetzt; beim Klein 
handel (Verkauf von weniger als 10 Doppelzentner) betrug der 
Höchstpreis 15 M 50 J). Die gesamte Ausbeute bei der Ver 
mahlung, die nicht, als backfähiges Mehl verkauft wurde, einschließ 
lich der Futtermehle, Bollmehl, Grießkleie und bergt., wurde nun 
mehr der Kleie gleichgestellt. Die Sackpreise wurden eingehender 
geregelt. Die Höchstpreise sollten künftig auch alle Kosten der Ver 
ladung, des Transports, der Fracht, Kommissions-, Vermittlungs 
und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen und 
Handelsgewinn einschließen. 
Um die Durchführung des Kleiehöchstpreises zu sichern, verbot 
die Bekanntmachung vom 19. Dezember 1914 (RGBl. S. 534), 
Mischungen von Kleie mit anderen Gegenständen in den Verkehr 
zu bringen. In besonderen Fällen, z. B. beim Vermischen mit 
Melasse, konnten die Landesbehörden Ausnahmen gewähren. Zur 
Kontrolle dieses Verbots wurden eingehende Maßregeln zugelassen. 
An Stelle der bisherigen Bestimmungen trat alsbald die Be 
kanntmachung über die Höchstpreise für Kleie vom 5. Januar 1915 
(RGBl. S. 12), die lediglich die eine Abweichung brachte, daß in 
dem Höchstpreise die Transportkosten nicht inbegriffen sein sollten. 
Als durch die Bekanntmachung vom 25. Januar 1915 (RGBl. 
S. 35) der Verkehr mit Brotgetreide und Mehl in durchgreifender 
Weise geregelt wurde, waren auch gleichzeitig Bestimmungen zu 
treffen, in welcher Weise die anfallende Kleie nach einem zweck 
mäßigen Maßstabe von den Mühlen den landwirtschaftlichen Be 
zirken zugeführt werden sollte. Es wurden deshalb die Mühlen ver 
pflichtet, die Kleie, die bei ihnen aus dem beschlagnahmten Getreide 
vermahlen wurde, an die Bezugsvereinigung der deutschen Land 
wirte abzuliefern. (Verfügung vom 5. März 1915, Zentralbl. für 
das Deutsche Reich S. 52 und Bekanntmachung vom 9. März 1915, 
RGBl. S. 147). Diese hatte die Kleie nach festgesetzten Normen auf 
die Kommunalverbände zu verteilen; die Art der Unterverteilung 
in ihren Bezirken wurde den Kommunalverbänden überlassen. Dieses 
Monopol der Bezugsvereinigung erlitt zwei Durchbrechungen: die 
Kommunalverbände, die Getreide vermahlen ließen, konnten ver 
langen, daß die aus ihrem Getreide entfallende Kleie ihnen abgegeben
	        
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