Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

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diese Bestimmungen jedoch keine Anwendung auf Futtermittel, für 
die Höchstpreise festgesetzt waren. 
Da sich die Verordnung vom 23. Juli 2915 nicht als aus 
reichend erwies, gab die Bekanntmachung vom 23. September 1915 
(RGBl. S. 603) die Möglichkeit, den Handel mit Futtermitteln 
zu untersagen, wenn die Unzuverlässigkeit des Handeltreibenden, 
insbesondere durch Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über 
Höchstpreise, Vorratserhebungen, Preisausgang und übermäßig; 
Preissteigerung, dargetan war. Auch konnte der Beginn des 
Handels mit Futtermitteln von einer Erlaubnis abhängig gemacht 
werden, die unter vorstehenden Voraussetzungen zu versagen war. 
Außerdem trat eine wesentliche Verschärfung insofern ein, als bei. 
Übertretung der Vorschriften über Höchstpreise und über übermäßige 
Preissteigerung die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte aus 
gesprochen werden kannte. Durch die Bekanntmachung vom 
23. März 1916 (RGBl. S. 183) wurden die Strafbestimmungen 
neu gefaßt. 
Einen wesentlichen Schritt weiter ging die Verordnung über 
den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und zur Bekämpfung des 
Kettenhandels vom 24. Juni 1916 (RGBl. S. 581), ergänzt unterm 
29. Juli 1916 (RGBl. S. 861). Sie machte zunächst den Handel mit 
Futtermitteln und Erzeugnissen, aus denen Futtermittel hergestellt 
werden, ab 1. August 1916 von der Erteilung einer Erlaubnis ab 
hängig; dies galt auch für Personen, die schon vor diesem Zeit 
punkt Handel mit Futtermitteln getrieben hatten. Von der Ge- 
nehmigungspslicht war jedoch ausgenommen der Verkauf selbst 
gewonnener Erzeugnisse, der Kleinhandel, der unmittelbar an den 
Verbraucher absetzte, Behörden und amtliche Verteilungsstellen. Die 
Erlaubnis konnte versagt werden, wenn Bedenken volkswirtschaft 
licher Art oder persönliche oder sonstige Gründe entgegenstanden, 
oder wenn der Antragsteller vor dem 1. August 1914 mit Futter 
mitteln nicht gehandelt hatte. Die Erteilung und Entziehung der 
Erlaubnis geschah durch besondere Stellen, denen Vertreter des 
Handels angehören mußten. Wurde der Handel untersagt, so hatte 
der Kommunalverband, in dessen Bezirk das Geschäft sich befand, 
die Vorräte zu übernehmen und aus Rechnung und Kosten des 
Händlers zu verwerten. Der Handel ohne Erlaubnis wurde unter 
Strafe gestellt, ebenso alle Preissteigerungen durch unlautere 
Machenschaften, insbesondere durch Kettenhandel. Ferner wurde 
unter strenger Strafe verboten, ohne vorherige Genehmigung in 
periodischen. Druckschriften, oder sonstigen für einen größeren 
Personenkreis bestimmten Mitteilungen sich zum Erwerbe von
	        
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