Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

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Handel beschränkt, während für den Großhandel angeordnet wurde, 
daß die Futtermittel der zuständigen Behörde aus ihre Aufforderung 
zu überlassen seien. Den Landwirten waren die zur Fortführung 
ihrer Wirtschaft erforderlichen Mengen an Getreide und Futter-- 
mittel zu belassen. Der übernahmepreis wurde unter Berücksichti 
gung des Höchstpreises sowie der Güte und Verwertbarkeit der Ware 
von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachver 
ständigen endgültig festgesetzt. 
Diese nur sehr wenig eingreifende Absatzregelung der Futter 
mittel konnte bei der stets wachsenden Futtermittelnot auf die Dauer 
nicht genügen. Der Landwirtschaft waren nicht bloß durch die Ab 
sperrung der Einfuhr, sondern auch durch die im Jnlande im 
Interesse der Heeresverwaltung und der Volksernährung getroffenen 
Maßnahmen wertvolle Kraftfuttermittel, vor allem der Hafer durch 
die Anforderungen des Feldheeres, die Kleie infolge der höheren 
Ausmahlung des Brotgetreides, die Treber und Schlempe infolge 
der Beschränkung der Brennerei und Brauerei, Kartoffeln wegen 
der Brotstreckung mit Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei, entzogen 
worden. Die Spanntiere in den Städten und in den gewerblichen 
Betrieben, die zur Aufrechterhaltung der Kriegswirtschaft, des Berg 
baues und des Verkehrs dienten, wurden ebenfalls von der Futternot 
betroffen. Die notwendige Folge war eine ganz ungewöhnliche 
Steigerung der Preise für Futtermittel, die teilweise auch durch 
spekulative Zurückhaltung der Waren verursacht wurde. Es ergab 
sich daher die Notwendigkeit einer umfassenden Regelung des Ver 
kehrs mit Futtermitteln, insbesondere mit Kraftfuttermitteln, um 
die im Jnlande vorhandenen Vorräte und Erzeugnisse zu erfassen 
und in angemessener Weise und zu erschwinglichen Preisen sowohl 
der Landwirtschaft, wie auch den sonstigen Verbrauchern zuzuführen 
(Bekanntmachung vom 31. März 1915, RGBl. S. 195). 
1. Allgemeine Regelung für Kraftfuttermittel. 
Der Regelung unterlagen die wichtigsten Kraftfuttermlttel und 
Hilfsstoffe und die daraus hergestellten Mischfutter; sie wurden in 
einem der Verordnung beigefügten Verzeichnis aufgeführt, das die 
Abschnitte: Körnerfutter, Abfälle der Müllerei, Abfälle der Zucker 
und Stärkefabrikation sowie des Gärungsgewerbes, Ölkuchen und 
Ölmehle, tierische Produkte und Abfälle, endlich Hilfsstoffe enthielt. 
Der Reichskanzler konnte die Verordnung auch noch auf andere 
Futtermittel ausdehnen. 
Die Bewirtschaftung dieser Gegenstände wurde der Bezugs- 
vereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H.
	        
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