Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

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Während in den Jahren 1914 und 1915 die Verfütterung von 
Zuckerrüben noch freigegeben war, geht die für das Wirt 
schaftsjahr 1916/17 erlassene Bekanntmachung über den Verkehr 
mit Zucker vom 14. September 1916 (RGBl. S. 1032) von 
dem Grundsatz aus, daß die Zuckerrüben ausschließlich zum Zwecke 
der menschlichen Ernährung verarbeitet werden sollen. Es wurde 
daher das Verfüttern von Zuckerrüben und Rohzucker verboten. Rur 
in Einzelfällen, wenn die Verarbeitung von Rüben auf Zucker nicht 
möglich war, konnte die Reichszuckerstelle die Zuckerrüben zur 
Verfütterung freigeben oder der Reichsfuttermittelstelle überweisen. 
Auch in den folgenden Jahren wurde an diesem Grundsätze fest 
gehalten. Im Herbst 1917 und in noch höherem Maße in der 
Zuckerkampagne 1918/19 mußten große Mengen Zuckerrüben wegen 
des stets wachsenden Kohlenmangels und sonstiger Schwierigkeiten 
unverarbeitet bleiben. Um sie haltbarer und für den Transport an 
die Bedarfsstellen, insbesondere in die Großstädte und Jndustrieorte, 
geeignet zu machen, wurden die Rüben, soweit möglich, getrocknet 
und von der Reichsfuttermittelstelle übernommen. Durch die hohen 
Trocknungskosten gestalteten sich die Zuckerrüben als Futtermittel 
sehr teuer und wurden daher zum Teil zur Herstellung von Kaffee 
ersatz verwendet. 
Das Verfüttern von Zichorien wurde durch die Bekannt 
machung vom 6. April 1916 (RGBl. S. 254), das Verfüttern von 
Buchweizen und Hirse durch die Verordnung vom 29. Juni 
1916' (RGBl. S. 625) verboten. Ferner bestimmte die Verordnung 
über die Bewirtschaftung von Milch und den Verkehr mit Milch 
vom 3. November 1917 (RGBl. S. 1005), daß Vollmilch nur 
an Kälber verfüttert werden darf, die nicht älter als sechs Wochen sind. 
IV. Verkehr mit Futtermitteln. 
Das Gesetz, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 
(RGBl. S. 339) gab den Behörden die Befugnis, für Futtermittel 
aller Art Höchstpreise ■ festzusetzen. Gleichzeitig ermächtigte es 
die zuständigen Behörden, die Besitzer von Futtermitteln zum 
Verkauf derselben zu den festgesetzten Höchstpreisen aufzufordern: 
weigerte sich der Besitzer, so konnte die Behörde die Futtermittel, 
soweit sie nicht für dessen eigenen Bedarf nötig waren, übernehmen 
und auf Rechnung und Kosten des Besitzers zu den festgesetzten 
Höchstpreisen verkaufen. Diese Bestimmung wurde durch Bekannt 
machung vom 28. Oktober 1914 (RGBl. S. 458) auf den Klein-
	        
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