Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

103 
mit Heu, Stroh und Häcksel. Die Verordnungen über die 
Rauhfutterernte 1918, einschließlich der Höchstpreisfestsetzungen, 
traten an diesem Tage außer Kraft; für die Ernte 1919 wurden die 
Bestimmungen nicht erneuert. Damit entfiel auch für die Landes 
behörden die rechtliche Grundlage für Beschränkungen des Verkehrs 
mit Rauhfutter. Die Befürchtungen, es könnte eine unerträgliche 
Steigerung der Preise plötzlich eintreten, haben sich nicht erfüllt; die 
früher im Schleichhandel bezahlten Preise sanken sehr beträchtlich, 
stellenweise wurde die Grenze der bisherigen Höchstpreise nahezu er 
reicht. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, daß die Freigabe 
ungefähr mit dem Beginn der neuen Ernte zusammenfiel. Auch be 
einflußte die im allgemeinen günstige Heuernte und die erfreulichen 
Aussichten für die Getreide- und Strohernte den Übergang sehr vor 
teilhaft. 
Ferner brachte die Reichsgetreideordnung vom 18. Juni 1919 
(RGBl. S. 525) eine wesentliche Erleichterung. Zwar wurde vor 
läufig noch die Bewirtschaftung der Gerste, die für die menschliche 
Ernährung in hervorragendem Maße in Anspruch genommen werden 
muß, in der-bisherigen Weise beibehalten, wobei nur das Verfüttern 
an Zuchtsauen, und zwar von zwei Mntnern für den Wurf, zu 
gelassen wurde (Verordnung vom 5. August 1919, RGBl. S. 1367). 
Dagegen soll vom Hafer nur eine bestimmte Menge im Wege 
von Landlieferungen erfaßt werden, während der Rest dem Landwirt 
zu freier Verfügung bleibt. Dadurch wird nicht nur die Ernährung 
der Ackergäule und des Zuchtviehs verbessert, sondern auch der 
Handel für diese Getreideart wieder eingeschaltet. Der inländische 
Mais kann ebenfalls von nun ab unbeschränkt verwendet werden. 
Der bisher zugelassene Futterausgleich bei den Kommunalverbänden 
bezüglich Hafer und Gerste findet nicht mehr statt. Dadurch hat die 
Tätigkeit der Reichsfuttermittelstelle auf dem Gebiete des Futter 
getreides ihr Ende gefunden. Da zu befürchten ist, daß die städtischen 
Fuhrhalter zunächst noch Schwierigkeiten in der Beschaffung des 
Hafers haben werden, ist in Aussicht genommen, die Ausschüttung 
von Beifutter bis gegen Ende des Jahres in der bisherigen Weise 
beizubehalten. 
Die Zwangsbewirtschaftung der Futtermittel, die sich nur aus 
den Kriegsnotwendigkeiten rechtfertigen ließ, wird in Bälde noch 
weiter abgebaut werden müssen, und dies um so mehr, als eine voll 
ständige Durchführung der bestehenden Bestimmungen schon jetzt 
nicht mehr möglich ist. Die Reibungen der Übergangszeit müssen 
mit in Kauf genommen werden. Wenn der reelle Handel sich wieder 
frei betätigen kann, ist zu erwarten, daß die unsauberen Elemente
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.