Volltext: Die Futtermittelwirtschaft im Kriege [59]

8 
Polizeibeamten und die von der Polizeibehörde beauftragten Sach 
verständigen wurden mit weitgehenden Befugnissen zur Überwachung 
dieser Verbote ausgestattet. Die Bekanntmachung vom 21. Januar 
1915 (RGBl. S. 26) erweiterte das Verbot auf das Verfüttern 
von Hafer; gestattet blieb nur das Verfüttern von Hafer an 
Pferde und andere Einhufer, sowie das Quetschen, Schroten und 
sonstige Zerkleinern von Hafer als Futtermittel für Pferde und 
andere Einhufer. Das Verfüttern von Hafer an Rindvieh, Schweine, 
Schafe, Ziegen und Geflügel sollte nur mit besonderer Genehmigung 
zulässig sein. Nachdem durch die Bekanntmachung über die Regelung 
des Verkehrs mit Hafer die Mengen bestimmt worden waren, die 
Halter von Pferden und anderen Einhufern zur Verfütterung an diese 
Tiere verwenden durften, wurde mit Bekanntmachung vom 31. März 
1915 (RGBl. S. 201) das Quetschen, Schroten und sonstige Zer 
kleinern dieser Hafermengen für Futtermittel gestattet und auch das 
Verfüttern derselben an Kälber und Lämmer, sowie an Spann- und 
Zugtiere zugelassen. Das Verbot des Verfütterns von Brot und 
Brotabfällen wurde schärfer gefaßt. 
Um überflüssige Verwendung von Kraft 
futtermitteln hintanzuhalten, wurde durch Bekanntmachung 
vom 21. Januar 1915 (RGBl. S. 30) angeordnet, daß Rinder, mit 
Ausnahme von Kälbern, und Schafe auf Schlachtviehmärkten, 
Schlachtviehhöfen und Schlachthöfen nur mit Rauhfutter gefüttert 
werden durften. Das Füttern von Schweinen auf Schlachthöfen 
wurde nur in beschränktem Umfange gestattet; sie durften während 
des Zeitraums von 12 Uhr mittags des dem Markttag vorher 
gehenden Tages bis zum Marktschluß nicht gefüttert werden; landes 
rechtlich konnte dieser Zeitraum verkürzt werden; soweit ein Füttern 
von Schweinen hiernach zulässig war, durfte Kraftfutter nur bis zu 
1 kg, Gerste oder Gerstenschrot nur bis zu y 2 kg täglich verfüttert 
werden. 
Da die Gefahr bestand, daß grünes Getreide, das an 
sich nicht zur Verfütterung angesät war, in einzelnen Landesteilen 
verfüttert würde, wurden die Landesbehörden ermächtigt, das Ab 
mähen und Verfüttern von grünem Roggen und grünem Weizen 
von der Genehmigung der zuständigen Behörde abhängig zu 
machen (Bekanntmachung vom 20.. Mai 1915, RGBl. S. 287). Die 
Reichsgetreideordnung verbot die Verfütterung von Brotgetreide vor 
der Reife ganz allgemein. (Vgl. § 10 der Verordnung vom 21. Juni 
1917, RGBl. S. 507.) 
Auch nach der allgemeinen Beschlagnahme des Brotgetreides 
auf Grund der Bekanntmachung über den Verkehr mit Brotgetreide
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.