Volltext: Die Ersatzlebensmittel in der Kriegswirtschaft [56]

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Aasten die GenehmigungsPflicht für Ersatzlebensmittel eingeführt 
hatte, suchte diese Auskunftsstelle auch eine möglichst vollständige 
Übersicht über die erteilten Genehmigungen und Versagungen herbei 
zuführen, um Hetzer Zeit auf Anfrage, auch gegebenenfalls von Pri 
vater Seite angeben zu können, ob und wo das betreffende Erfatz- 
lebensmittel zum Verkauf zugelassen worden war. 
Zur Bekämpfung des Ersatzmittelschwindels hat im Anfang des 
Jahres 1917 im übrigen der Präsident des Kriegsernährungsamts 
in einem Rundschreiben die Bundesregierungen darauf hingewiesen, 
daß ein wirksames Einschreiten gegen die Übelstände aus dem Ersatz 
nahrungsmittelmarkte durch die entschiedene Anwendung der be 
stehenden Gesetze und Verordnungen bis zu einem gewissen Grade 
erreichbar sein dürfte. Als Anhalt für die beteiligten Behörden wurden 
außerdem Richtlinien für die Bekämpfung des Schwindels auf dem 
Gebiete des Ersatznahrungsmittelwesens und Erläuterungen zur Ver 
ordnung gegen irreführende Bezeichnung von Nahrungs- und Ge 
nußmitteln vom 26. Juni 1916 bekanntgegeben 10 ). 
Inzwischen gewannen infolge des passiven Verhaltens der 
Reichsregierung in einzelnen Bundesstaaten, einzel 
nen Bezirken und Städten Bestrebungen mehr und 
mehr Boden, die Frage f ür sich allein einer Lösung 
e n tg e ge n zu f ü h r e n. Die Grundlage hierfür boten die §§ 12 
und 15 der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungs 
stellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (RGBl. 
S. 607) / 4. November 1915 (RGBl. S. 728), wonach für die Er 
zeuger und He^teller von Gegenständen des notwendigen Lebens 
bedarfs sowie für die Handel- und Gewerbetreibenden Vorschriften 
hinsichtlich des Betriebes, insbesondere des Absatzes, des Erwerbs, des 
Preises und der Buchführung erlassen werden können. Im Laufe 
der zweiten Hälfte des Jahres 1916 und im Jahre 1917 wurden auf 
diesem Wege in allen süddeutschen Staaten, dem Bundesstaat Sach 
sen, einigen thüringischen Staaten, der Provinz Oberhessen, den Re 
gierungsbezirken Coblenz und Wiesbaden sowie in den Städten Frank 
furt a. M., Cöln, Altona, Cassel, Barmen, Hanau, Offenbach a. M. und 
Siegen die Genehmigungspflicht oder aber mindestens die Anmelde 
pflicht für Ersatzlebensmittel, teilweise auch darüber hinaus für alle 
Gegenstände des täglichen Bedarfs oder für alle Gegenstände des not 
wendigen Lebensbedarfs eingeführt. Auf Einzelheiten, besonders auf die 
Unterschiede dieser Verordnungen untereinander soll hier nicht näher 
10 ) „Mitteilungen für Preisprüfungsstellen" Jahrg.1917 Nr. 5 S. 42*ff.
	        
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