Volltext: Die pflanzlichen und tierischen Oele und Fette, ausschließlich der Molkereiprodukte, in Frieden und Krieg [33]

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Maßnahmen. Es erscheinen einerseits die ersten einschränkenden Ver 
ordnungen auf dem Ernährungsgebiete, anderseits wird die Ab 
drosselung des technischen Verbrauchs mit weit größerer Schärfe 
durchgeführt , um das dort Ersparte mittelbar oder unmittelbar der 
Margarine-Industrie zuführen zu können. Der weiteren Einschränkung 
des technischen Verbrauchs konnte zu dieser Zeit um so rückhaltloser 
entgegengesteuert werden, als inzwischen an Stelle der anfangs be 
fürchteten Arbeitslosigkeit ein Mangel an Arbeitskräften getreten 
war und dadurch eines der schwerstwiegenden sozialen Bedenken, das 
im ersten Kriegsjahre der Einschränkung der technischen Industrie die 
Grenze gesetzt hatte, gegenstandslos geworden war. 
2. Einschränkung einzelner Industrien. 
Die bisherigen Maßnahmen, insbesondere die Beschlagnahme 
vom 8. November 1915, welche die durchgreifendste unter ihnen war, 
hatten im wesentlichen das Ziel gehabt, die Verarbeitung un 
mittelbar speisefähiger Neutralfette zu industriellen Zwecken zu ver 
hüten und ihrer Vergeudung vorzubeugen. Demgegenüber sind die 
Maßnahmen der nun folgenden Epoche dadurch gekennzeichnet, daß 
sie die Einschränkung der technischen Verwendung ausnahmslos aller 
pflanzlichen und tierischen Oele und Fette auf das Mindestmaß dessen, 
was für die Erhaltung der Volksgesundheit und der Schlagfertigkeit 
der Truppen erforderlich ist, zum Ziele haben. 
Diese neue Richtung kommt zum ersten Male in der Bundesrats 
verordnung vom 6. Januar 1916 unumwunden zum Ausdruck. Zwar 
wird darin, zunächst die Grenze früher begangener Wege grundsätzlich 
noch nicht überschreitend, die Verarbeitung von Butter, 
Butterschmalz, Margarine, Kunstspeisefett und 
Schweineschmalz zu technischen Zwecken unter 
sagt, dann aber darüber hinaus die Verwendung pflanz 
lich erundtierischerOeleundFetteüberhauptzur 
Herstellung von Seife oder Leder jeder Art ver 
boten. Dadurch tritt zum ersten Male an Stelle der bloßen Ratio 
nierung der Grundsatz der völligen Stillegung und des Verarbeitungs 
verbots von Stoffen für ganze Industriezweige, denen gesetzmäßig 
jeder Anspruch auf pflanzliche und tierische Oele und Fette zugunsten 
der Margarine-Industrie genommen wird. Ausnahmen, soweit es die 
Volksgesundheit (Seife) und die Deckung des Bedarfs der Rüstungs 
industrie dringend erforderten, konnte der Kriegsausschuß für Oele 
und Fette gewähren. 
Im gleichen Sinne wie die Verordnung vom 6. Januar 1916 
He't Z§. 2
	        
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