Volltext: Die Schwerarbeiterfrage [Heft 26/27]

daß für jeden in dem betreffenden Werke beschäftigten Arbeiter 
25 Gramm je Kopf und Woche in Airsatz gebracht werden und 
daß hierzu auf den Kopf derjenigen Arbeiter, die tatsächlich 
an Massenspeisungen des betreffenden Werkes teilnehmen, eine 
Zulage von je 15 Gramm hinzukommt. Grundlage für die Be 
lieferung bilden die Feststellungen des Kriegsamts darüber, 
welche Werke zu beliefern sind und welche Arbeiterzahlen für die 
einzelnen Werke in Frage kommen. Der den Kommunalver- 
bänöen hierdurch erwachsende Mehrbedarf soll — ebenso wie bei 
den Schwerstarbeitern — aus den nach der allgemeinen Ver 
brauchsregelung zur Verfügung stehenden Mengen gedeckt werden, 
unter Sicherstellung von 62,5 Gramm für die Gesamtbevölkerung. 
Nur wo die Kommunalverbände den Nachweis erbringen, daß die 
zu bedenkenden Gebiete (Kommunalverband, Bezirk einer Ver 
teilungsstelle) auch bei völlig wirksamer Organisation und restloser 
Erfassung ihrer Speisefetterzeugung die Deckung des Mehrbedarfs 
aus eigenen Kräften nicht leisten können, sollen Sonderüber 
weisungen eintreten. 
Die Sonderzuweisung an die Schwerstarbeiter bleibt hierdurch 
unberührt. Es erhält demnach ein Rüstungsarbeiter mindestens 
die Grundration von 62,5 Gramm -st 25 Gramm Zulage — 
87.5 Gramm. Nimmt er an einer Massenspeisung des Werkes 
teil, so kommen ihm weitere 16 Gramm, also 62,5 -st 25 -st 15 — 
102.5 Gramm zu. Ist er zugleich Schwerstarbeiter, so erhält er 
126 -st 26 -st 15 — 165 Gramm.*) 
4. Kartoffeln. 
Bei der Kartoffelbewirtschaftung gewannen die Zulagen zuerst 
im Herbst 1916 Bedeutung. Nach ß 1 der Verordnung des 
Reichskanzlers vom 14. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1165) 
hatte in allen Gemeinden eine neue Regelung für den Verbrauch 
von Kartoffeln nach dem Grundsätze zu erfolgen, daß bis zum 
15. August 1917 nicht mehr als Ist^ Pfund für den Tag und Kopf 
der Bevölkerung durchschnittlich verwendet werden durften. 
Dabei sollte der Tageskopfsatz auf höchstens 1 Pfund Kartoffeln 
mit der Maßgabe festgesetzt werden, daß der Schwerarbeiter 
e i ne tägliche Zulage bis zu 1 Pfund Kartoffeln 
erhält. Die Gemeinden wurden verpflichtet, sofort eine diesen 
*) Von diesen nur für die Oberverteilung geltenden Sätze sind 
die für die Unterverteilung getroffenen Bestimmungen (vergl. S. 15) 
streng zu unterscheiden.
	        
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