Volltext: Die Schwerarbeiterfrage [Heft 26/27]

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Gesetzblatt S. 636) versorgt sind, im Sommer 1917 gegenüber 
der Schwerarbeiterzulage (von 75 Gramm Mehl täglich je Kopf) 
eine Erhöhung von 26 Gramm, zusammen also eine Dageszulage 
von 100 Gramm Mehl zugebilligt worden.*) Mit dem 1. Oktober 
1917 ist diese Sonderzulage wieder in Fortfall gekommen. Da 
gegen haben die landwirtschaftlichen Arbeiter, wenn und insoweit 
sie Schwerarbeit verrichten, wie z. B. zurzeit der Herbstbestellung 
und Hackfruchternte, auch weiterhin Anspruch auf die gewöhnliche 
Schwerarbeiterzulage. 
Abgesehen von diesen beiden Sonderbestimmungen ist der 
Kreis der Zulageberechtigten, soweit dis Vorschriften der zentralen 
Reichsbehörden, des Kriegsernährungsamtes und der Reichsgetreide 
stelle, in Betracht kommen, seit dem 26. Oktober 1916 geschlossen. 
Eine Erweiterung des Begriffes „Schwerstarbeiter" hat bisher nur 
hinsichtlich der Erzumschlagsarbeiter stattgefunden**). 
Anderseits hat das Kriegsernährungsamt -aber nicht verkannt, daß 
das allzu starre Festhalten an dem Grundsatz der Anlage ^ Un 
gerechtigkeiten in sich schließen könnte. Es ist deshalb neuerdings 
eine Regelung dahin getroffen worden, daß, ohne Erhöhung der 
für die Zwecke der Schwerstarbeiterzulagen auszugebenden Men 
gen, dem KommunaIverbände die Möglichkeit gegeben 
wird, im Benehmen mit den Arbeiterausschüssen auch andere 
Arbeitergruppen als die in der Anlage aufgeführten mit gewissen 
Zulagen zu bedenken und dafür solchen Arbeitern, die bisher auf 
der Liste ^ der Zulage teilhaftig wurden, diese unter Umständen 
zu kürzen. 
Die Höhe der Z u l a ge ra t i o n-e n ist nicht immer die 
gleiche geblieben. Infolge des ungünstigen Ausfalls -der Vorrats 
erhebung vom 16. Februar 1917 mußte vom 16. April 1917 ab nicht 
nur die Grundration an Mehl für alle Versorgungsberechtigten 
auf 170 Gramm Togeskopfmenge herabgesetzt, sondern auch die 
Schwerarbeiter- und Schwerstarbeiter-Zulage um je 25 v. H. ge 
kürzt werden. Danach hatten Schwerarbeiter vom 16. April 1917 
ab nicht mehr den bisherigen Höchstsatz von 100 Gramm, sondern 
nur 76 Gramm auf den Kopf und Tag zu erhalten. In ent 
sprechender Weise bekamen die Schwerstarbeiter, neben der 
*) Vergl. Rundschreiben der Reichsgetreidestelle vom 6. Juli 1917 
(U. ick. 2788). Abgedruckt in Nr. 41, S. 11, der „Beiträge zur kom 
munalen Kriegswirtschaft". 
**) Vergl. Rundschreiben des Präsidenten des Kriegsernährungs- 
amtes vom 30. August 1917 — L. III 3499.
	        
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