Volltext: Der Kettenhandel als Kriegserscheinung [3 = Sonderheft]

Die Bekämpfung des Kettenhandels. 
Bon Staatsanwalt Dr. jur. et rer. pol. Carl Falck, z. Zt. Referent im Kriegs 
ernährungsamt und stellvertretender Leiter des preußischen Kriegswucheramtes. 
I. Die Anwendung der allgemeinen Krtegswucher-Gesetz 
gebung gegen den Kettenhandel. 
Die ersten Eingriffe der Staatsgewalt in den Warenverkehr im 
Kriege erfolgten gleichzeitig mit der Erklärung des Kriegszustandes 
am 31. Juli 1914 durch die kommandierenden Generäle 
kraft der auf sie übergegangenen vollziehenden Gewalt. Ihre An 
ordnungen erschöpften sich in der Festsetzung von Höchstpreisen und 
der Verpflichtung zur Abgabe einzelner Waren des täglichen Be 
darfes, der Bestimmung der Annahmepflicht aller gesetzlichen 
Zahlungsmittel, insbesondere auch der Rekchsbanknoten zum vollen 
Wertes, sowie in großen Städten und Festungen in dem Verbot 
der Ausfuhr wichtiger Lebensmittel?) Am 4. August 1914 folgte das 
Gesetz, betreffend Höchstpreise (Reichs-Gesehbl. S. 339) 8 ), 
welches für die Dauer des gegenwärtigen Krieges die Festsetzung von 
Höchstpreisen für Gegenstände des täglichen Bedarfes, insbesondere 
für Nahrungs- und Futtermittel aller Art sowie für alle rohen Natur 
erzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe vorsieht. Mit diesen — von den 
Landeszentralbehörden oder den von ihnen bestimmten Behörden fest 
zusetzenden — örtlichen Höchstpreisen, welche die Begründung der * 2 
*) Vergl. 3. B. Bekanntmachung des Oberbefehlshabers kn den Marken 
vom 2. August 1914, „Norddeutsche Allgemekne Zeitung" 53. Iahrg., Nr. 180, 
vom 4. August 1914. 
2 ) Vergl. 3. B. Anordnung des Oberbefehlshabers kn den Marken vom 
1. August 1914, „Norddeutsche Allgemeine Zeitung", 53. Iahrg., Nr. 179, vom 
2. August 1914/ Amtsblatt der König!. Negierung Potsdam und der Stadt 
Berlin, S. 416. 
0 Vergl. hierzu die Ausführungsbestkmmungen des preußischen Ministers 
für Handel und Gewerbe vom 4- August 1914 — Mtnisterkal-Blatt der Handels 
und Gewerbe-Verwaltung S. 440 —.
	        
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