Volltext: Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft [Heft 17/18/19]

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Die Kommunalbehörden haben an der Hand dieser reichlich 
schwierigen Rechtslage ihrer Bevölkerung die Abgrenzung des Be 
griffes der „Selbstversorgung" deutlich zu machen gehabt. Dies 
später in wesentlichen Begriffsmerkmalen wieder zu ändern hätte 
bedeutet, alle Schwierigkeiten nochmals aufzurollen. Die Haus- 
fchlachtungsnovelle vom 2. Mai 1917 hat das deshalb unterlassen 
und sich darauf beschränkt, die Mindestfrist für Mästung in der eigenen 
Wirtschaft vom 1. Oktober 1917 ab wegen der oben geschilderten 
Mißstände von 6 Wochen auf 3 Monate zu verlängern. 
Die Kommunalverbände haben die Selbstversorgung ständig zu 
überwachen, um den Ausschluß vom Fleischkartenbezuge durchzuführen. 
Deshalb ist jede Hausschlachtun g von Rindern und Schweinen 
genehmigungspflichtig. Die nur anzeigepflichtige Hausschlachtung - 
von Kälbern bis zu 6 Wochen und Schafen ist meistens landesrechtlich 
aus Gründen der Vorsicht ebenfalls genehmigungspflichtig gemacht 
worden. Die Verwendung von Wild und Hühnern zur Selbst 
versorgung ist nur anzeigepflichtig. 
Neben der Prüfung der Gesuche um Hausschlachtungserlaubnis 
auf das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen tritt die genaue 
Ermittelung des Schlachtgewichts durch zuverlässige 
Vertrauenspersonen, worüber, weil hierbei eine wenig tatkräftige 
Durchführung früher Mißbräuche offen ließ, die Verordnung vom 
2. Mai 1917 den Landeszentralbehörden schärfere Handhaben bietet. 
Die Kommunalbehörden haben selbst das größte Interesse daran, alles 
Schlachtfleisch aus Hausschlachtungen den Selbstversorgern richtig an 
zurechnen, um so die Versorgung der übrigen Einwohner leichter zu 
gestalten. Über die Höhe der Anrechnung soll unter e) gesprochen 
werden. 
Es ist nach alledem die Aufgabe der Kommunalverbände ge 
worden, den Kreis der Fleisch kartenempfänger gegen die Militär- und 
sonstigen Personen, die aus der Versorgung herausfallen, abzugrenzen 
und die Selbstversorgerfrage zu regeln. Hierzu gehört die gewissen 
hafte Aufzeichnung der Selbstversorger, der ihnen erteilten Schlacht 
genehmigungen, der angezeigten Schlachtgewichte und der Ver 
rechnung der Fleischkarten, je nach Zahl und Zeit, auf die sie den 
Versorgten wegen der Hausschlachtungsvorräte zu entziehen sind. 
Die Nichtselbstversorger sind sodann ebenfalls für die 
Kartenausgabe zuregistrieren, was genau wie bei der 
Ausgabe sonstiger Lebensmittelkarten in besonderen Kommissionen 
oder Karteien vor sich geht und deshalb für die vorliegende Betrachtung
	        
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