Volltext: Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft [Heft 17/18/19]

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die Gemeinden im voraus so sein, daß der ganze Bedarf der 
kommenden oder laufenden Woche gedeckt mar, was sich nur durch 
vorherige Feststellung des Bedarfs ermöglichen ließ, eine Forderung, 
deren Erfüllungsmöglichkeit durch die sogenannte Kundeuliste gegeben 
war. Freizügig ist die Reichsfleischkarte in sämtlichen Gasthäusern 
des Deutschen Reiches. Uber die Ausgestaltung der Reichsfleisch 
karte, über die von ihr erfaßten Fleischarten und über die Regelung 
der Hausschlachtungen wird an anderer Stelle dieses Heftes (Teil IV) 
Lei Behandlung der kommunalen Fleischwirtschaft näher berichtet. 
Eine der wichtigsten Bestimmungen der Verordnung vom 
21. August 1916 ist die, daß das Kriegsernährungsamt festsetzt, welche 
Hö chstmenge an Fleisch und Fleischwaren auf die Fleischkarte be 
zogen werden darf und mit welchem Gewichte die einzelnen Arten von 
Fleisch und Fleischwaren auf die Höchstmenge anzurechnen sind. 
Dadurch wurde in möglichst weitgehender Weise der allgemein er 
hobenen Forderung einer gleichmäßigen Fleischversorgung in allen 
Gebieten des Reiches entsprochen. Die Reichsfleischkarte hat daher 
nicht die Bedeutung einer Sperr-, sondern einer Gewährkarte. Da 
aber vorauszusehen war, daß Hemmungen in der Belieferung nicht 
ausbleiben würden, somit bei starremFesthalten an der vom Präsidenten 
des Kriegsernährungsamtes festgesetzten Wochenhöchstmenge in unter 
belieferten Kommunalverbänden sich Schwierigkeiten in der Gleich 
mäßigkeit der Versorgung aller Versorgungsberechtigten ergeben 
müßten, wurde durch die Verordnung bestimmt, daß, wenn im Bezirk 
eines Kommunalverbandes die Nachfrage aus den verfügbaren Fleisch 
beständen voraussichtlich nicht gedeckt werden kann, der Kommunal 
verband die jeweilig festgesetzte Höchstmeuge entsprechend herab 
zusetzen oder durch andere Maßnahmen für die gleichmäßige Be 
schränkung im Bezüge von Fleisch und Fleischwaren oder einzelner 
Arten davon zu sorgen hat. 
Das bevorstehende Inkrafttreten dieser durchgreifenden Regelung 
ließ es nicht angezeigt erscheinen, in dem bisherigen Ilmlageverfahren 
der Reichsfleischstelle eine Änderung eintreten zu lassen. Es wurde 
daher in den folgenden Umlagen für die Zeit vom 16. Juli bis zum 
31. August und vom 1. September bis zum 15. Oktober an der bis 
herigen Berechnungsweise festgehalten, wobei nur entsprechend der 
Schwierigkeit der Aufbringung wiederholt eine Herabsetzung der 
Schlachtungskontingente erfolgte und als Neuerung eingeführt wurde, 
daß dort, wo es die örtlichen Verhältnisse des Viehbestandes erfor 
derten, ein Austausch in der Heranziehung der einzelnen Vieh 
gattungen für die Versorgung der Bevölkerung nach den Wertsätzen
	        
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