Volltext: Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft [Heft 17/18/19]

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An dem ursprünglichen Maßstabe der Zulassung van 
50 U der früheren beschaupflichtigen Schlachtungen konnte, da es sich 
erwiesen hatte, daß der Viehbestand die entsprechende Viehzahl nicht 
zu liefern imstande war, nicht festgehalten werden. Es erfolgte eine 
Herabsetzung bei Rindern auf rund 32 U, bei Schweinen auf rund 
23 bei Schafen ans rund 40 H der früheren beschaupflichtigen 
Schlachtungen, während bei Kälbern der erste Satz von 50 U der 
früheren Schlachtungen belassen wurde. Bezüglich der Haus 
schlachtungen wurde auch der Versuch einer bedingten Kontingentierung, 
wie er in der Vorperiodc ohne ausreichende Unterlagen für den wirt 
lichen Bedarf stattgefunden hatte, unterlassen, da es sich gezeigt 
hatte, daß dieser Versuch einer Kontingentierung und Einschränkung 
der Hausschlachtungen zu unerwünschten Mihständen insofern führte, 
als auch zweifellos berechtigte Hausschlachtungen nach Erfüllung der 
angegebenen Zahl untersagt werden mußten. Auch die Haus 
schlachtungsermittelung vom Jahre 1912 ergab kein brauchbares 
Material für eine überall zutreffende und dem Bedürfnis angepaßte 
Kontingentierung. Bestimmt wurde nur, daß Hausschlachtungen auf 
die Zahlen der beschaupflichtigen Schlachtungen, welche wieder als 
nicht zu überschreitende Höchstzahlen aufgestellt waren, nicht ange 
rechnet werden sollten. 
Bei einer Umrechnung der zugelassenen Höchstzahl der 
Schlachtungen in Fleisch nach den bis in die neueste Zeit hinein fest 
gehaltenen normalen Sätzen von 200 llK Schlachtgewicht für das 
Rind, 40 üK für das Kalb, 80 kx für das Schwein und 15 llx für das 
Schaf ergab sich bei dieserKontingentierung eineR eichskopf menge 
von 41,6 § Fleisch auf den Fleischtag. Dabei ist allerdings zu berück 
sichtigen, daß zur Errechnung der Kopfquote die gesamte Einwohner 
zahl unter voller Anrechnung der Kinder und Einrechnung der vor 
handenen Selbstversorger herangezogen wurde. Für die Bundes 
staaten ergab sich eine Verschiedenheit der Kopfquote, die aus der 
Verschiedenheit der Zahl früherer gewerblicher Schlachtungen ent 
sprang. Es war beispielsweise die Kopfquote für Preußen 38,6, 
für Bayern 49,4 §. 
Aufgabe der Bundesstaaten war es, die Unterverteilung 
des ihnen von der Reichsfleischstelle zugeteilten Schlachtungskontin 
gentes auf ihre Kommunalverbände vorzunehmen. Schon imApril 1916 
waren die süddeutschen Bundesstaaten und das Königreich Sachsen 
daran gegangen, auch die dem einzelnen Versorgungsberechtigten zu 
stehende Fleischmenge durch Einführung einer Fleischkarte festzulegen, 
und in den darauf folgenden Monaten sind verschiedene größere Städte 
Norddeutschlands diesem Beispiel gefolgt.
	        
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