Volltext: Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft [Heft 17/18/19]

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bcschaupflichtigen Schlachtungen mit sich brachte. Dieser Schmierigkeit 
gegenüber blieb nur die Möglichkeit einer angemessenen Sonder 
beschränkung solcher Bundesstaaten. Alles in allem war der für die 
Kontingentierung der Schlachtungen gewählte Maßstab vorerst wob! 
geeignet, seinen Zweck zu erfüllen, namentlich auch deshalb, weil für 
Die Unterverteilung der Schlachtungskontingente innerhalb der 
Bundesstaaten auf die Kommunalverbände die Grundlage in der 
Flcischbeschaustatistik vorhanden war. 
So ergingen schon in den ersten Tagen des Monats April 1916 
die die Schlachtungen beschränkenden Anordnungen an die Bundes 
staaten, und es wurde vön diesen mit Beschleunigung die Ausführung 
übernommen, leider nicht, ohne daß cs der Bevölkerung vielerorts 
noch möglich gewesen wäre, Ende März und in den ersten Wochen 
Des April Schlachtungen, namentlich Hausschlachtungen, in un 
verhältnismäßig starkem Umfang vorzunehmen, die die gleichmäßige 
Versorgung der GesamtbevÄkerung mit Fleisch nicht eben förderten. 
Während des Monats Mai 1916 lagen die Ergebnisse einer am 
15. April 1916 veranstalteten Viehzwischenzählung vor, die 
zeigten, daß tatsächlich die der Berechnung der Aufbringung zugrunde 
gelegte Zählung vom 1. Dezember 1915 in wesentlichen Punkten nicht 
mehr zutraf. Es ergab sich außerdem, daß es für einzelne Bundesstaaten 
nicht möglich war, die Marine, die immobilen Truppen und Lazarette 
und die Gefangenenläger, deren Versorgung aus dem Kontingent der 
Zivilbevölkerung ihnen angesonnen war, aus diesem Kontingent ohne 
zu starke Schmälerung der Fleischration der Zivilbevölkerung mit 
zuversorgen. So wurde die erste Umlageperiode einen Monat früher 
abgebrochen und zunächst für die Zeit vom 1. Juni bis 15. Jpli 1916 
in gleicher Weise, wie geschildert, jedoch unter Zugrundelegung des 
Ergebnisses der Viehzwischenzählung vom 15. April 1916 und unter 
Ausscheidung des Bedarfs der Marine, der immobilen Truppen und 
Lazarette, der Gefangenenläger sowie einer Reserve für die ReichS- 
fleischstelle eine neue Umlage berechnet. Die beschaupflichtigen 
Schlachtungen der Jahre 1914 und 1915 wurden, da es sich gezeigt 
hatte, daß das bereits anomale Jahr 1916 zu nicht ganz zutreffenden 
Schlüssen führte, nicht mehr in Rücksicht gezogen, sondern es erfolgte 
die Errechnung der Landesschlachtungen im Verhältnis zum Durch 
schnitt der in den Jahren 1911, 1912 und 1913 ausgeführten 
Schlachtungen. Für die Versorgung der immobilen Truppen, 
Lazarette und Gefangenenläger wurden von den Militärbehörden bei 
den einzelnen stellvertretenden Generalkommandos Korps-Verteilungs- 
stellen eingerichtet und deren unmittelbare Belieferung durch die 
Bundesstaaten angeordnet.
	        
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