Volltext: Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft [Heft 17/18/19]

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viehstarken Gebiete ans der Art der Umlage des Schlachtviehbedarfs 
von selbst ergab. 
Die notwendige Einschränkung des Bedarfes der 
Zivilbevölkerung mußte in einer ebenfalls für alle Bundes 
staaten möglichst gleichmäßig wirkenden Weise erfolgen. Es wurde 
daher die Kontingentierung der befchaupflichtigen Schlachtungen durch 
die Reichsfleischstelle auf den Maßstab früherer beschaupflichtiger 
Schlachtungen abgestellt. Dies geschah in der Weise, daß aus den 
Schlachtungsstatistiken der zweiten Vierteljahre der Jahre 1911,1912, 
1913, 1914 und 1915 die D u r ch s ch n i t t s s ch l a ch t u n g s z a h l 
eines jeden Bundesstaates in jeder Viehgattung berechnet und zunächst 
auf die Hälfte gekürzt wurde. Die Zahlen der Hausschlachtungen wurden 
nicht fest kontingentiert, sondern es wurde, ebenfalls nach Maßgabe 
früherer Hausschlachtnngszahlen, jedem Bundesstaate diejenige Zahl 
von Hausschlachtungen bezeichnet, die im Verhältnis zur Zahl der 
gewerblichen Schlachtungen als angemessen erachtet wurde. Es 
hätte nahegelegen, schon in dieser ersten Umlage aus den Zahlen der 
versorgungsberechtigten Bevölkerung und dem aus diesen sich er 
gebenden Fleischbedarf die Schlachtungszahlen der Bundesstaaten zu 
errechnen. Es war dies aber zunächst unmöglich, da zur Errechnung 
der versorgungsberechtigten Einwohner die Kenntnis der Zahl der 
vorhandenen Selbstversorger unerläßliche Vorbedingung war, die zu 
erfüllen bei der drängenden Zeit keine Möglichkeit bestand. Für 
die Wahl des Maßstabes beschaupflichtiger Schlachtungen war aber 
nicht nur dieser Umstand maßgebend, sondern in erster Linie die Er 
wägung, daß der Fleischbedarf der Bevölkerung von jeher örtlich 
verschieden gewesen war und daß dieser Bedarf im wesentlichen in 
den befchaupflichtigen Schlachtungen früherer Jahre seinen Ausdruck 
gefunden hatte. Die Benutzung des Maßstabes gewerblicher 
Schlachtungen erschien daher als geeignetstes Mittel, die Zuteilung 
der Schlachtungen dem tatsächlichen Bedarf anzupassen. Schwierig 
keiten ergaben sich insofern, als in einzelnen Bundesstaaten und 
Teilen von Bundesstaaten auch die Hausschlachtungen der Fleisch 
beschau unterliegen, diese daher in der Fleischbeschaustatistik unter 
den befchaupflichtigen Schlachtungen mitausgeführt wurden und 
demnach für diese Gebiete die Hausschlachtungen in dem zugeteilten 
Schlachtungskontingent mitenthalten waren, weiter daraus, daß 
anerkanntermaßen in einzelnen Bundesstaaten im Frieden eine stark 
entwickelte, für die Ausfuhr nach anderen Bundesstaaten arbeitende 
Fleischverarbeitungsindustrie vorhanden war, welche für diese 
Bundesstaaten naturgemäß eine unverhältnismäßig hohe Zahl von
	        
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