Volltext: Die Hülsenfrüchte in der deutschen Ernährungswirtschaft [Heft 16]

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obwohl die Zentral-Einkaufsgesellschaft durch sorgfältige Nachprüfung 
jeder einzelnen von ihr übernommenen Partie eine Gleichmäßigkeit 
in der Bewertung nach den im Hülsenfruchthandel üblichen Grund 
sätzen durchzuführen versuchte. Diese Sorgfalt erschwerte anderer 
seits wieder die schnelle Abnahme und Bezahlung in einer Weise, daß 
sich daraus wieder neue Unzuträglichkeiten und Beschwerden ent 
wickelten. Ein ziemlicher Sturm wurde namentlich von denjenigen 
Händlern entfacht, welche Hülsenfrüchte abliefern sollten, die ihnen 
wesentlich teurer zu Buch standen, als ihnen die Zentral-Einkaufs 
gesellschaft auf Grund der Verordnung bezahlen konnte. Jeder 
einzelne dieser Fälle mußte besonders sorgfältig geprüft werden, und 
die endgültigen Verhandlungen hierüber haben sich lange hingeschleppt. 
Bei allen diesen Schwierigkeiten ist es der Zentral-Einkaufs 
gesellschaft nur möglich gewesen, rund 25 OOOTonnen Hülsen 
früchte tatsächlich zu erfassen. Vergleicht man diese Zahl mit der Ernte 
schätzung, und berücksichtigt man ferner, daß hierin auch die Vorräte 
waren, die sich noch aus vorjährigen in- und ausländischen Beständen 
im Besitze des Handels befunden hatten, so muß man das Ergebnis 
als recht bescheiden ansehen. Immerhin genügte es, um zusammen 
mit der Einfuhr, die ein Vielfaches der im Jnlande erfaßten Menge 
betrug, die Ansprüche von Heer und Marine sowie der 
Zivilbevölkerung im ganzen zu befriedigen. An die 
Zivilbevölkerung sind, einschließlich der den Kommunalverbändcn 
freigegebenen oder freihändig verkauften Mengen, rund 38 300 Tonnen 
zur Verteilung gelangt. 
Die Verteilung erfolgte auf die einzelnen Bundesstaaten 
nach der Zahl ihrer Bevölkerung. Ein Unterschied zwischen den 
mehr ländlichen und den mehr mit Industrie versehenen Bundes 
staaten wurde nicht gemacht. Der Ausgleich wurde der Unter 
verteilung überlassen, welche den maßgebenden Behörden oblag. 
Selbstverständlich mußten hierbei diejenigen Mengen angerechnet 
werden, welche schon vorher von der Zentral-Einkaufsgesellschaft an 
Kommunalverbände, Volksküchen usw. überlassen worden waren. 
Es ist auch eine ständig wiederkehrende Klage gewesen und hat 
namentlich in der Landwirtschaft häufig zu Erbitterung geführt, daß 
die verteilten Mengen dem Verbraucher zu Preisen zugeführt wurden, 
die den Anschein eines unberechtigt hohen Gewinnes der bewirt 
schaftenden Gesellschaft erweckten. Diese Vorwürfe waren jedoch 
völlig unberechtigt. Die Verkaufspreise wurden vielmehr der 
Zentral-Einkaufsgesellschaft von der Aufsichtsbehörde genau vor 
geschrieben. Bei einer Beurteilung der Preise muß berücksichtigt 
werden, daß auch ausländische Hülsenfrüchte an die Zivilbevölkerung
	        
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