Full text: Produktionszwang und Produktionsförderung in der Landwirtschaft [Heft 5]

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gewährung mit vorwiegendem sozialpoli 
tischem Einschlag ist auch mährend des Krieges vielfach er 
folgt. Der „Nachrichtendienst für Ernährungsfragen" vom 12. April 
1916 konnte schon eine Anzahl solcher Fälle zusammenstellen: Stall 
prämien von 60 Pfennig täglich für jede Milchkuh im Kreise 
Niederbarnim, Aufzuchtprämien für zweite und dritte Ziegenlämmer 
durch die Landwirtschaftskammern, Geldpreise für besonders erfolg 
reiche Kaninchenzüchter. Ein anderes Beispiel geben die „Mit 
teilungen aus dem Kriegsernährungsamt" vom 17. November 1916: 
der Landkreis Kehdingen gibt auf Antrag an Kreiseingesessene mit 
einem Einkommen von weniger als 1600 Mark Beihilfen, um ihnen 
den Kauf von Futtermitteln (oder auch von Fleisch) zu erleichtern. 
Diese sozialpolitische Prämienpolitik scheint besonders glücklich, weil 
sie Kräfte für die Produktionserhöhung nutzbar macht, die ohne 
diesen Antrieb ungenutzt blieben. Ein planmäßiger Ausbau in 
Stadt- wie in Landkreisen wäre besonders erwünscht. 
3. Förderung durch B e g ü n st i g u n g in der Wirt 
schaft. 
Die Produktionsprämien haben, wie dargelegt, entweder die 
Bedeutung der Förderung einer überdurchschnittlichen Leistung oder 
einen sozialpolitischen Anstrich. Ersteres kommt für die Mehrzahl 
der Landwirte naturgemäß weniger in Betracht, letzteres nur für die 
kleinsten. Es ist aber unbedingt notwendig, auch 
auf eine Förderung der Produktion in der über 
großen Mehrzahl der Landwirtschaftsbetriebe 
hinzuwirken, die als Durchschnittsbetriebe a n - 
zusehensind. Diese alle treibt ihr eigener Vorteil an sich schon; 
doch stehen einer Erhöhung der Leistung oder einer erwünschten 
Betriebsumstellung, die beide naturgemäß erhöhte Anforderungen an 
die Arbeit der Besitzer stellen, wie dargelegt, auch sachliche Schwierig 
keiten beträchtlicher Art entgegen: Der Staatist,wenn auch 
m iteigenen Opfern,im stände,dieProduktions- 
bedingungen in einer großen Reihe von Fällen 
zu erleichtern.. Aber da er Opfer bringen muh, 
da zudem auch seine Hilfsmittel während des 
Krieges eng genug begrenzt sind, darf er sie nur 
dann zur Verfügung stellen, wenn er eines Er 
folges sicher sein kann. 
Es kann die Begünstigung in der Weise erfolgen, daß der 
Staat auf die Ansichziehung von Erzeugnissen des Landwirts, über 
die er sonst zugunsten anderer nach der bisherigen Gesetzgebung zu
	        
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