der Liegenschaft (des Liegenschaftsanteiles) zur Zeit der Erwerbung ent¬
spricht, so kann die Bemessungsbebörde der Berechnung des Wertzuwachses
den zu ermittelnden gemeinen Wert zur Zeit der Erwerbung zugrunde legen.
Wurde die Liegenschaft im Wege der Zwangsversteigerung erworben,
so gilt als Erwerbspreis das erzielte Meistbot,- soferne jedoch ein Hypothekar¬
gläubiger Ersteher bleibt, gilt als Erwerbspreis jener höhere Betrag, der zur
Feit der Zwangsversteigerung zu dessen Befriedigung geführt hätte, soweit
er den gemeinen Wert in diesem Zeitpunkte nicht übersteigt.
Bei der ersten nach dem Wirksamkeitsbeginne dieser Abgabeordnung
stattfindenden Übertragung einer Liegenschaft gilt als deren Erwerbspreis
(Erwerbswert) der Preis (Wert) zur Zeit der letztvorhergegangenen vor Wirk¬
samkeitsbeginn der Abgabeordnung erfolgten Übertragung, welche nicht in
die Kategorie der im § 4 erwähnten Übertragungen gehört,- hat diese Übertra¬
gung jedoch vor dem 1. Fänner 1903 stattgefunden, so gilt als Erwerbswert
der gemeine Wert am 1. Zänner 1903; wenn aber der Veräußerer nachweist,
daß er selbst die Liegenschaft zu einem höheren Preise erworben hat, gilt dieser
als Erwerbswert.
§8.
$Vm Erwerbspreise (Erwerbswerte) sind behufs Ermittlung des abgabe¬
pflichtigen Wertzuwachses hinzuzurechnen:
1. Alle Aufwendungen, welche der Veräußerer oder seine Nechtsvorgänger
in dem der Bemessung der Abgabe zugrunde zu legenden Zeitraume (§ 11)
zur dauernden Erhöhung des Wertes der Liegenschaft gemacht haben, also
insbesondere Kosten für Neu-, Zu-, Auf- und Umbauten, für die Verbesserung
des Kulturzustandes land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke und für sonstige
landwirtschaftliche Meliorationen, Kosten oder Beittäge zu den Kosten von
Straßen-, Trottoir-, Kanal-, Wasserbauten, Beiträge für Wassergenossenschaften
insoweit diese Beiträge für die Herstellung und nicht für die Erhaltung von
Wasserbauten dienen, und ähnliches mehr;
2. sieben Prozent vom Erwerbspreise (-werte) als Ersatz der durch die
seinerzeitige Erwerbung veranlaßten besonderen Auslagen (für Übertragungs¬
gebühren, Anwalthonorar usw.).
Sind in dem für die Berechnung des Wertzuwachses maßgebenden Zeit-
raume unentgeltliche Grundabtretungen für öffentliche Sttahen und Plätze
erfolgt, so wird der gesamte seinerzeitige Erwerbspreis auf den verbleibenden
Teil der Grundfläche angerechnet.
Veräußerungswert.
§ 9.
3st der Veräußerungspreis nicht mit Sicherheit festzustellen oder er¬
geben sich Bedenken, ob der festgestellte Veräußerungspreis dem gemeinen
Werte der Liegenschaft (des Liegenschaftsanteiles) entspricht, so kann die Be-
messungsbehörbe der Berechnung des Wertzuwachses den zu ermittelnden
gemeinen Wert zur Zeit der Veräußerung zugrunde legen.
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