Volltext: Die gewerblichen Fortbildungsschulen in Linz

nötigen Lokalitäten wieder zur Disposition gestellt wer 
den. Der Jndustrieverein mußte sich in einem Privathause 
einquartieren. In den folgenden Jahren entbrannte ein 
langwieriger Federkrieg zwischen Landeskollegium, Ge 
meinde und Gewerbeverein wegen Zahlung der Miete 
und Rücksiedlung des Vereines, denn die mit Erlaß des 
Unterrichtsministeriums vom 9. April 1851 genehmigte 
und am 3. Dezember 1851 unter Bürgermeister Reinhold 
Körner eröffnete Ilnterrealschule bekam keinen Neubau, 
auch dann nicht, als „mit Entschließung Sr. k. u. k. aposto 
lischen Majestät" vom 21. August 1852 am 1. Oktober 1852 
die Oberrealschule eröffnet wutde und für diesen 
Zweck vom provisorischen Gemeindevorstand Herrn Josef 
Dierzer von Traunthal noch ein Grundstreifen angekauft 
wubde, um den notwendigen Erweiterungsbau vorneh 
men zu können. Auch die wohlwollenden Vorschläge des 
Herrn Grafen von Barth, den Jndustrieverein im Erwei 
terungsbau unterzubringen und die „dringendsten Ein 
gaben und bündigsten Erklärungen des Gemeinderates" 
verhalfen dem Jndustrieverein nicht zur Erfüllung seines 
Wunsches, obwohl darauf hingewiesen wurde, daß durch 
die Bereinigung der Industrieschule und der Realschule 
„sich positive Vorteile für beide Institute und Ihre prak 
tische Wirksamkeit ergeben" würden und obwohl nach 
„allerhöchster Entschließung mit der Realschule Hand 
werkerschulen verbunden werden sollen und der Indu 
strieverein die gleichen Aufgaben in seinem Programme 
hat." — Mit welcher Zähigkeit damals um die Vereini 
gung der beiden Schultypen gerungen wurde, geht aus 
nachstehendem Protokoll hervor, das zugleich aufzeigt, 
welche Aufgaben ursprünglich den Realschulen zugedacht 
waren: 
Was zuförderst die von Seite der Herren Repräsentanten 
der h. k. k. Schulbehörde erhobenen Bedenken aus Gründen 
der Disziplin und Aufsicht, gegen die Unterbringung des In 
dustrievereines in demselben Gebäude mit der Realschule be 
trifft, so können die Vertreter der Gemeinde den gegen diese 
Unterbringung angeführten Gründen jenen objektiven Ge 
halt nicht zugestehen, welcher ihnen beigelegt werden will.
	        
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