Volltext: Die gewerblichen Fortbildungsschulen in Linz

Angelegenheiten obliegt dem Arbeitsausschuß, welcher 
vorher die Stellungnahme des zuständigen Fachausschusses 
in den eine bestimmte Schule betreffenden Angelegen 
heiten einzuholen hat. Der Arbeitsausschuß besteht gemäß 
8 35 des oberösterreichischen Fortbildungsschulgesetzes nur 
aus acht Personen und ist daher viel leichter zusammen 
zurufen. Er besteht aus je einem Vertreter der Stadt 
gemeinde Linz, des Stadtschulrates, der Handelskammer 
und des Bezirksverbandes der Gewerbegenossenschaften, 
ferner aus zwei Vertretern der Gehilfenschaft (die von 
der Arbeiterkammer entsendet werden), aus dem Ver 
treter der Leiter und aus dem Vertreter der Lehrkräfte 
der Fortbildungsschulen. — Für jede gewerbliche Fort 
bildungsschule in Linz besteht ein vorberatender Fach 
ausschuß, der sich aus folgenden Mitgliedern zusammen 
setzt: Dem Obmann des Schulausschusses, der zugleich der 
- Obmann des Arbeitsausschusses ist, dem Schulleiter, dem 
Vertreter der Lehrkräfte der Schule und aus gleich vielen 
Vertretern der Gewerbetreibenden und der Gehilfenschaft. 
Der Wirkungskreis des Schulausschusses, für den in 
Linz der Arbeitsausschuß nach vorheriger Beratung im 
Fachausschuß beschließt, ist im § 36 des oberösterreichischen 
Fortbildungsschulgesetzes festgesetzt. Jedes Mitglied des 
Schulausschusses hat das Recht, sich durch Teilnahme am 
Unterricht von dem Stande des Schulbesuches und der 
Schuldisziplin sowie vom Zustand der Schulräumlichkeiten, ■ 
deren Einrichtung und von der Beschaffenheit der Lehr 
mittel zu überzeugen. Der Schulausschuß hat bei der An 
lage der Schülermatrik mitzuwirken und er hat die von 
den Schulleitungen gemeldeten Schülerabsenzen der Ge 
werbebehörde anzuzeigen. Diesbezüglich wurde im Ein 
vernehmen mit der Gewerbebehörde eine Neuregelung 
getroffen, der zufolge zirka 80 Prozent aller einlangenden 
Schülerabsenzanzeigen vom Schulausschuß ohne Anzeige 
bei der Behörde erledigt werden. Die von den Fachaus 
schüssen vorgelegten Boranschläge für die Erfordernisse 
ihrer Schule sind zu überprüfen und dem Landesfortbil 
dungsschulrat vorzulegen, ferner sind die aus dem Landes
	        
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