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eine solche für den oberösterreichischen Fortbildungsschul-
rat erlassen, die sich den demokratischen Bestimmungen des
Fortbildungsschulgesetzes anpassen. Die unklare Fassung
der 88 34 bis 36 des Gesetzes wurde ergänzt durch einen
Erlaß des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
24. Mai 1927 betreffend die Organisation des Schulaus
schusses der gewerblichen Fortbildungsschulen der Landes
hauptstadt Linz. Die Schaffung einer Besoldungsordnung
für die nebenberuflichen Lehrkräfte sowie die Regelung
des Dienstverhältnisses der hauptberuflichen Lehrpersonen,
außerdem die Festsetzung einer Altersgrenze für die Aus
scheidung aus dem Fortbildungsschuldienst waren eben
falls Notwendigkeiten.
Der Fortbildungsschulrat hat seine Tätigkeit nicht
bloß auf die Erledigung der administrativen und finan
ziellen Angelegenheiten beschränkt, sondern auch darauf
geachtet, daß in jenen Orten, in welchen die gesetzlichen
Voraussetzungen zutreffen, neue Fortbildungsschulen er
richtet wurden. In Linz wurde die Zahl der fachlichen
Fortbildungsschulen vermehrt und in einer Reihe von
solchen Schulen der Werkstättenunterricht eingeführt. Auf
der schulärztliche Dienst in den Orten Linz, Wels und
Grund einer Anregung des Linzer Schulausschusses wurde
Steyr eingeführt; durch eine günstige Vereinbarung mit
dem Krankenkaffeuverbande wird den Fortbildungsschü
lern- und schülerinuen die zahnärztliche Behandlung zu
teil. Eine Ferial- und eine Paufenordnung wurde ausge
arbeitet.
Erst durch die gesetzliche Regelung des oberösterreichi
schen Fortbildungsschulwesens war der allmähliche aber
sichere und systematische Aufbau möglich geworden, denn
nunmehr konnten die hiefür notwendigen Mittel präli
minarmäßig sichergestellt werden, die Einhaltung der für
einen gedeihlichen Unterricht erforderlichen Vorschriften
konnten von Gesetzes wegen verlangt werden, der Schul
erfolg steigerte sich und damit stieg das Interesse bei den
Gewerbetreibenden; der Schulbesuch wurde besser, die
Lehrlinge interessierter, die Anwendung von Strafmitteln