Volltext: Die gewerblichen Fortbildungsschulen in Linz

ling den Besuch des Fortbildungsschulunterrichtes sym 
pathischer machte, den Unterrichtserfolg zu heben im 
stande war und der heranwachsenden Jugend die ohnehin 
kärglich bemessene Freizeit nicht beschränkt. Im Schul 
jahr 1922/23 war es der Stadtgemeinde Linz wegen 
Raummangel noch nicht möglich, diese gesetzliche Bestim- 
mung vollinhaltlich zu beachten, weshalb große Beun 
ruhigung unter der Schülerschaft zu bemerken war; sogar 
eine Schülerdemonstration, geführt von kommunistischen 
Funktionären, forderte die Einhaltung dieser gesetzlichen 
Vorschriften. — Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse 
der Lehrer und Leiter und sieht eine den demokratischen 
Prinzipien entsprechende Schulaufsicht vor: in den Schul 
ausschüssen und im Landesfortbildungsschulrat sind neben 
den Vertretern des Landes und der Gemeinde die Vertre 
ter des Gewerbestandes und des Arbeiterstandes mitbera 
tend und mitbeschließend tätig; eine Vertretung der 
Schülerschaft sieht das Gesetz noch nicht vor. 
Alle die Einrichtung (Organisation) und den Schul 
betrieb der gewerblichen Fortbildungsschulen betreffen 
den sonstigen Angelegenheiten, für welche das Gesetz 
keine Anordnungen enthält, wurden der Regelung durch 
Verordnung überlassen. Zunächst mußte eine Schul- und 
Disziplinarordnung geschaffen werden. Dieselbe wurde 
—> im Vergleich zur alten — gründlich modernisiert. 
Eine überaus leidenschaftlich vertretene Forderung der 
Schülerschaft, die verpflichtende Einführung von Schul 
gemeinden an den Fortbildungsschulen, hat in der Schul- 
und Disziplinarordnung nicht Eingang gefunden. Der 
Fortbildungsschulrat hat die Einführung der Schulge 
meinden den Schulleitungen nur empfohlen. Hingegen die 
übrigen Bestimmungen und Vorschriften dieser Schulord 
nung appellieren an die Kameradschaftlichkeit und an die 
Mithilfe aller Schüler zur Aufrechterhaltung eines ge 
deihlichen Schulbetriebes; der verletzende Befehlston ist 
grundsätzlich vermieden. Im Berordnungswege wurde 
ferners eine Geschäftsordnung für die Schulausschüsse der 
gewerblichen Fortbildungsschulen von Oberösterreich und
	        
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