Volltext: Kremsthal-Bahn

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Von Rohr nach Hall. 
Bädern zu verwenden, welche ihnen auch ertheilt wurde. In 
Hall wurde nun eine Badeanstalt mit 12 Cabinen, in Pfarr¬ 
kirchen eine mit 6 Cabinen errichtet. Da jedoch der täg¬ 
liche Zufluss damals kaum 20 Eimer betrug und diese noch 
in 2 gleiche Theile getheilt werden mussten, so schritten die 
Concessionäre bei den oberösterreichischen Ständen um die 
Bewilligung ein, Nachgrabungen vornehmen zu dürfen. Die 
Behörden forschten nun nach, wem denn eigentlich das Be¬ 
nutzungsrecht dieser Quelle zustehe und im Jahre 1830 ge¬ 
langte ein Hofdecret herab, das Verfügungsrecht über die 
Haller - Quelle als Saline komme ausschliesslich dem Staate 
zu; da jedoch dieselbe nicht zur Salzgewinnung, sondern zu 
Heilzwecken verwendet werde, so können die beiden actuellen 
Bade-Inhaber dieselbe auch ferner zu diesem Zwecke benützen 
und auf ihre Kosten unter den .von der Salinendirection in 
Gmunden einzuholenden Modalitäten Nachgrabungen vor¬ 
nehmen lassen. Die so beschiedenen Bittsteller fanden sich 
unter diesen Verhältnissen nicht geneigt, grössere Auslagen 
zu machen, sondern beschränkten sich darauf, die Quelle 
reinigen, fassen und überdachen zu lassen. Der Badehaus- 
Besitzer in Hall legte sich überdies in der unmittelbaren Nähe 
der Quelle ein Reservoir auf 600 und später auf 900 Eimer 
an, um während der Badeperiode ein grösseres Quantum zur 
Verfügung zu haben. 
1837 erschien die erste Badeordnung für Hall und 
Pfarrkirchen, welche aber von den Eigenthümern der Bade¬ 
anstalten nicht eingehalten wurde. Mittlerweile rückte der 
Sulzbach der Quelle immer näher und drohte sie vollständig 
zu ersäufen. Die Gefahr wurde auch allseitig anerkannt, aber 
weder die Bade-Inhaber, denen zwar das Benützungsrecht der 
Quelle momentan gestattet worden war, jederzeit aber auch 
entzogen werden konnte, noch die Salinendirection in Gmunden, 
welche von der Quelle nicht den geringsten Nutzen zog, 
wollten die beträchtlichen Kosten auf sich nehmen, welche 
zur Beseitigung der drohenden Gefahr nöthig gewesen wären. 
Ersteren wurde überdies 1846 ein Memento zugerufen unter 
der Form einer zweiten Badeordnung und der kategorischen 
Weisung, dieselbe stricte einzuhalten, widrigenfalls ihnen das 
zeitweilig eingeräumte Recht wieder entzogen würde. Als die 
Noth am höchsten war, liessen sich endlich 1847 die obder- 
ennsischen Stände herbei, die dringendsten Arbeiten vor¬ 
nehmen zu lassen. Der Sulzbach wurde in ein neues, von der 
Quelle entfernteres Bett geleitet, ein 32' tiefer, 4' breiter 
Schacht gegraben, der von innen theils ausgemauert, theils 
ausgezimmert und von aussen mit einem ausgiebigen Lehm-
	        
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