Einleitende Bemerkungen.
Die taxifmäßige Einreihung der Waren erfolgt nach dem Stoffe,
aus dem sie bestehen, und wenn sie aus mehreren Stoffen oder
Bestandteilen bestehen, nach dem Stoff oder Bestandteil, der ihr
Wesen bestimmt (Grundstoff, Hauptbestandteil); in Zweifelsfällen
tritt die Tarifierung ein, bei der der höchste Zollsatz zu erheben ist.
Kommen für die Einreihung einer Ware mehrere Tarifstellen
in Frage, weil die Ware auf verschiedene Weise hergestellt sein oder
verschiedenen Verwendungszwecken dienen kann, so ist zu entscheiden,
welche Herstellungsweise und welcher Verwendungszweck nach den
Umständen des Falles die größte Wahrscheinlichkeit für sich hat.
Die Waren sind in der Regel in dem Zustande zu verzollen,
wie sie beim Zollamte eingehen. Eine Trennung festgefügter, verschieden
tarifierter Bestandteile einer Ware beim Sollamte zur Verzollung
nach verschiedenen Tarifnummern ist unzulässig. Ausnahmen von
dieser Bestimmung sind aus den Erläuterungen zu entnehmen.
Dagegen können Waren, die aus nur in loser Verbindung
miteinander stehenden Teilen; bestehen, die zum Gebrauche bloß
zusammengestellt werden, nach Beschaffenheit dieser trennbaren Teile
auch dann verzollt werden, wenn sie bereits zusammengestellt ein—
gehen, und die Trennung nicht ohne Schwierigkeit durchgeführt
werden kann, z. B. Jardinieren aus Metall mit Glaseinsätzen,
Tintenzeuge aus Stein oder Metall mit lose eingefügten Tintengläsern.
In einem Packstücke zusammengepackte, verschieden tarifierte
Bestandteile einer Ware, die bestimmungsgemäß ein fest zusammen—
gefügtes Ganzes bilden, sind zu dem für das Ganze geltenden Zoll—
satze abzufertigen, wenn sie im Tarife als ein Ganzes besonders
tarifiert sind.
Gemenge und, Gemische aus verschiedenen tarifierten Stoffen,
die weder im Tarife besonders benannt, noch inbegriffen oder durch
die Erläuterungen einer besonderen Tarifnummer zugewiesen sind,
ind nach dem Stoff zu verzollen, der im Tarife höher belegt ist,
sofern dieser Stoff nicht nur in einer für unerheblich zu erachtenden
Menge vorhanden ist.
Allgemeine Anmerkungen zum Einfuhrzolltarif.
Soweit Verbindungen im Sinne der Verzollungsordnung nicht
überhaupt außer Betracht bleiben oder im Tarife besondere Vorschriften
enthalten sind, ist eine Verbindung mit anderen Stoffen nur zu
berücksichtigen, wenn die nachstehend als feinste und feine bezeichneten
Stoffe vorliegen.