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Zoll für 100 kg
in Goldkronen .
allgemein vertragsm.
6. Gewebe, die nur mit einfachen
Säumen oder mit einzelnen Nähten
versehen sind, werden nicht nach den
Zollsätzen für genähte Gegenstände,
sondern nur mit einem Zuschlag von
10 vom Hundert zu dem Zoll für
das betreffende Gewebe belegt.
Vertragsbestimmungen.
Seidene und halbseidene Gewebe, die nur
mit einfachen Säumen oder mit einzelnen
Nähten versehen sind, werden nicht nach den
Zollsätzzen für genähte Gegenstände, sondern
nur mit einem Zuschlage von 5 vom Hundert
zu dem Zolle für das betreffende Gewebe belegt.
Taschentücher, Tischzeug, Bettzeug und
Handtücher aus Garnen von Baumwolle oder
Spinnstoffen der Klasse XIX mit Säumen,
welche ohne Umbiegen des Geweberandes
durch bloßes Benähen desselben oder durch
ein⸗ oder mehrfaches Umbiegen des Gewebe—
randes in größerer oder geringerer Breite
und Festnähen des umgebogenen Gewebe—
stückes hergestellt und dabei weder mit Durch—
orucharbeit (Ajournähten) irgend welcher Art
versehen noch durch Zierstiche oder in anderer
Weise verziert sind, werden deshalb weder
mit den Zgollsätzen für genähte Gegenstände
noch mit einem Zollzuschlag belegt. Für diese
Waren wird an Stelle der Zollsätze für
genähte Gegenstände der in Ziffer 6 der
Allgemeinen Anmerkungen zu den Klassen XVIII
bis XXII vorgesehene Zollzuschlag von 10 vom
Hundert erhoben, wenn sie entweder nur mit
einfachen Ajoursäumen (Galbstäbchensäumen
oder Ganzstäbchensäumen) oder nur mit
einem einreihigen Durchbruch versehen sind,
welcher im Innern des Gewebes mit den
Geweberändern gleichläuft und in genau der—
selben Art wie die einfachen Ajoursäume,
jedoch ohne Zusammenhang mit dem Saum
durch besondere Nähfäden hergestellt ist. Hiebei
bleiben die an den Kreuzungsstellen der Durch—
brüche vorkommenden sogenannten Spinnen
(sternförmige Fadengebilde) außer Betracht.
Gespinstwaren, in die nur Buchstaben,
wenn auch verschlungen oder in sich selbst
verziert (Monogramme, Zierbuchstaben u. dgl.),