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Zoll für 100 kg
in Gokdkronen
allgemein vertragsm.
Bestimmungen enthalten sind, außer
Betracht. Dies gilt auch für als Stick—
material verwendete Metallfäden
(Draht oder Lahn), Metallgespinste,
Perlen u. ga.
Bestickte Wirk- und Strickwaren,
Flecht⸗, Posamentier⸗ undKnopfwaren
sind nicht als Stickereien, sondern
nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zu
verzollen. Mit Seide bestickte oder
mit Seide durch Näharbeit verzierte
baumwollene, leinene und wollene
Wirk- und Strickwaren sind wie halb—
seidene Wirk- und Strickwaren der
Nr. 213 zu behandeln; desgleichen
sind mit Seide bestickte oder mit
Seide durch Näharbeit verzierte baum—
wollene, leinene und wollene Flecht⸗,
Posamentier⸗- und Knopfwaren wie
——
Knopfwaren der Nr. 212 in Ver—
zollung zu nehmen .
5. Bei Wirk- und Strick—
waren bleiben Näharbeit sowie die
zum Gebrauch erforderlichen Zutaten,
wie Einfaßbänder, Besätze, benähte
Knopflöcher, Knöpfe, Schlingen,
Hafteln, Schnallen, Lederstreifen,
einfache Zugschnüre, Bindebänder,
Quasten, Ringe u. oigl. außer Betracht.
Darüber hinausgehende Zu—
taten haben die Anwendung eines
Zuschlages von 20 vom Hundert
zum Zoll der Wirkwaren zur Folge.
Bei Handschuhen bleiben Tam—
buriernähte außer Betracht.
Zu den Wirk und Strickwaren
gehören auch gewirkte oder gestrickte
Mützen.
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