Volltext: Zolltarif für das österreichische Zollgebiet [175/179]

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Zoll für 100 kg 
in Gokdkronen 
allgemein vertragsm. 
Bestimmungen enthalten sind, außer 
Betracht. Dies gilt auch für als Stick— 
material verwendete Metallfäden 
(Draht oder Lahn), Metallgespinste, 
Perlen u. ga. 
Bestickte Wirk- und Strickwaren, 
Flecht⸗, Posamentier⸗ undKnopfwaren 
sind nicht als Stickereien, sondern 
nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zu 
verzollen. Mit Seide bestickte oder 
mit Seide durch Näharbeit verzierte 
baumwollene, leinene und wollene 
Wirk- und Strickwaren sind wie halb— 
seidene Wirk- und Strickwaren der 
Nr. 213 zu behandeln; desgleichen 
sind mit Seide bestickte oder mit 
Seide durch Näharbeit verzierte baum— 
wollene, leinene und wollene Flecht⸗, 
Posamentier⸗- und Knopfwaren wie 
—— 
Knopfwaren der Nr. 212 in Ver— 
zollung zu nehmen . 
5. Bei Wirk- und Strick— 
waren bleiben Näharbeit sowie die 
zum Gebrauch erforderlichen Zutaten, 
wie Einfaßbänder, Besätze, benähte 
Knopflöcher, Knöpfe, Schlingen, 
Hafteln, Schnallen, Lederstreifen, 
einfache Zugschnüre, Bindebänder, 
Quasten, Ringe u. oigl. außer Betracht. 
Darüber hinausgehende Zu— 
taten haben die Anwendung eines 
Zuschlages von 20 vom Hundert 
zum Zoll der Wirkwaren zur Folge. 
Bei Handschuhen bleiben Tam— 
buriernähte außer Betracht. 
Zu den Wirk und Strickwaren 
gehören auch gewirkte oder gestrickte 
Mützen. 
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