Volltext: Zolltarif für das österreichische Zollgebiet [175/179]

zolltarifnovelle), und der Verordnung der Bundesregierung 
vom 7. April 1923, B. G. Bl. Nr. 189 (2. Finanzzolltarif— 
novelle), sowie das Bundesgesetz vom 14. April 1923, B. G. Bl. 
Nr. 202 (Zolltarifnovelle 1923), endlich die Vollzugsanweisungen 
vom 19. August 1919, St. G. Bl. Nr. 425, vom 23. April 1920, 
St. G. Bl. Nr. 217, vom 6. August 1920, St. G. Bl. Nr. 399, 
und die Verordnung vom 9. Jänner 1921, B. G. Bl. Nr. 54, 
ihre Geltung. 
8. 9. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundes— 
minister für Finanzen einvernehmlich mit dem Bundesminister 
für Handel und Verkehr und dem Bundesminister für Land— 
und Forstwirtschaft betraut.
	        
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