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Zoll für 1Bruttoregister—
tonne in Goldkronen
allgemein vertragsm
468. Schiffe aus Eisen, unedlen Metallen
oder Eisenbeton; Schiffe für Dampf—
oder sonstigen motorischen Antrieb
(ausgenommen Sport⸗ und Luxus—
boote) . .......
Anmerkungen zu den
Nr. 467 und 468:
1. Sport- und Luxusboote sind
nach näherer Beschaffenheit zu
verzollen.
Ausrüstungs- und Einrich—
tungsstücke für Schifffahrts-
betrieb, wie Anker, Ketten,
Schiffseile, Verschalungen,
Zillen Geischiffe) u. dgl. in
einmaliger Ausrüstung werden
nicht gesondert verzollt.
Andere Ausrüstungsgegen—
tände, wie Dampfmaschinen,
Antriebsmotoren, Gasgenera⸗
toren, Rohölfeuerungsanlagen,
Lichtmaschinen u. dgl. unter—
liegen der besonderen tarif—
mäßigen Verzollung.
XXXX. Edelmetalle, Edel- und
Halbedelsteine und Waren daraus;
Münzen.
169. Gold, Silber, Platin und andere
Edelmetalle, nicht besonders benannte,
roh, alt, gebrochen und in Abfällen
470. Platten, Bleche, Stangen und Drahte
aus Edelmetallen: *
a) aus Gold oder Platin.. —1
b) aus Silber, auch vergoldet —
Tara: 20 Kisten und Fässer, 13 Körbe.
12 —
l
— für 1 kg
frei I *
10
5* —
Ta
47
X
47
Te
1.
augzn