Für Muster: 7 Säckchen
ohne Unterschied des Materials
m Einzelgewichte bis 500 g Roh⸗
gewicht, 25 Blechdosen bis 1 Kg
Rohgewicht. —99
b) geröstet (gebrannt) ... .. ....
Tara: 17 Kisten und Fässer, 9 Körbe, 2 Bal—
—V
3. Tee ........
Tara: 28 Originalkisten mit inneren Blech—
auskleidungen im Gewichte von mindestens
10 g pro 100 cmꝛ, lose oder in Paketen
(auch in verlöteter Blechumhüllung), 16 Fur—
nierkisten aus übereinandergeleimten Fur—
nieren (auch mit Blechbeschlag an den Kanten)
und mit Blechauskleidung von mindestens
100g pro 100 em2, lose oder in Paketen
(auch in verlöteter Blechumhüllung), 10 an—
dere Kistenverpackung.
Für Muster: 7 Säckchen ohne Unterschied
des Materials im Einzelgewichte bis 150 8
Rohgewicht, 30 Blechdosen im Einzelgewichte
bis 250 8 Rohgewicht.
Anmerkung: Waren dieser
Klasse in Packungen für den Klein—
verkauf unterliegen einem Zßoll—
zuschlag von 15 vom Hundert.
1
Zoll für 100 kg
in Goldkronen
allgemein vertragsm.
1350 —
250 —
Bemerkung. Als Packungen
für den Kleinverkauf sind Pakete, Dosen,
Schachteln, Kistchen u. dgl. anzusehen,
die einzeln 5 kg oder weniger, bei Tee
einzeln 3 Kgroder weniger enthalten.
II. Gewürze.
Allg. Bem. (9) Gemahlene Gewürze,
Gewürznachahmungen und Gewürzersatz (Rück—
stände von der Destillation ätherischer Ole aus
Gewürzen oder verschiedene Pflanzenpulver,
Matta u. dgl, mit oder ohne Zusatz von
itherischen Gewürzölen dargestellt), wie die be—
kreffenden Gewürze. —
) In Zucker, Honig, Ol oder sonst ein⸗
gelegte, dann überzuckerte Gewürze, Nr. 106
oder 107.
i.
1